Urteil
Online-Händler sollten beim Post-Ident-Verfahren aufpassen
Köln-Bonn. Als Onlinehändler müssen Sie bei der Anwendung des Post-Ident-Verfahrens vorsichtig sein. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Kammergerichtes Berlin.
RA Christian Solmecke
Wilde Beuger & Solmecke
Rechtsanwälte
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Im vorliegenden Fall erhielt die Kundin Post von einem Telefonanbieter, die mittels des sogenannten Post-Ident-Verfahrens zugestellt wurde. Dabei sollte sie an der haustüre über die Identifizierung hinaus ein Schreiben unterzeichnen. Als die überraschte Empfängerin im Folgenden erfuhr, dass sie dadurch den Auftrag zu der dauerhaften Voreinstellung ihres Telefonanschlusses erteilt habe, war sie damit nicht einverstanden. Sie verklagte den Anbieter auf Unterlassung und forderte ihn zur Erstattung der Gebühren auf.
Das Kammergericht Berlin gab ihrer Klage mit Urteil vom 21.10.2011 (Az. 5 U 93/11) statt. Der Anbieter hätte aufgrund der Zustellung mit dem Post-Ident-Verfahren ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass es bei der geforderten Unterschrift nicht nur um eine Empfangsbestätigung, sondern um den Abschluss eines rechtsverbindlichen Vertrages ging. Dieser Informationspflicht war er hier nicht nachgekommen. Vielmehr ist die Kundin nach Ansicht des Gerichtes auf unlautere Weise überrumpelt worden.
(Christian Solmecke)
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