Schwarzgeld
Steuerpflicht der Eltern für enttarnte Kinderkonten
Deutschland. Der BFH musste sich in seinem Urteil vom 26.1.2011 (Az. VIII R 14/10) mit der pikanten Frage beschäftigen, wie die steuerliche Zurechnung von Kapitalerträgen zu erfolgen hat, wenn das ins Ausland verbrachte Schwarzgeld innerhalb der Familie auf viele Schultern verteilt wurde.
Kommt das Finanzamt den Anlegern anschließend auf die Schliche, können die Eltern nicht mehr die Steuerfreibeträge für alle Konten geltend machen, die auf ihre Kinder lauten. Das könnte sich anderenfalls lohnen und bei einer vielköpfigen Familie sogar zur Steuerfreiheit führen. Denn pro Sprössling bleiben 8.841 Euro ohne Belastung:
- Sparerpauschbetrag 801 Euro
- Grundfreibetrag 8.004 Euro
- Sonderausgabenpauschbetrag 36 Euro
Im Falle einer unentgeltlichen Übertragung von Kapitalvermögen sind dem zivilrechtlichen Gläubiger die Erträge nur dann einkommensteuerrechtlich zuzurechnen, wenn ihm – zum Beispiel Kind oder Enkel – eine Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle eingeräumt ist, er also in der Lage ist, das Vermögen zu verwalten und die Modalitäten der Kapitalanlage zu verändern. Bei den Erträgen aus den geparkten Schwarzgeldern muss diese Frage also zunächst geklärt werden. Handelt es sich dabei um Kapital, das dem Nachwuchs nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht, deutet dies darauf hin, dass die Eltern davon ausgegangen sind, hinsichtlich der auf den Namen der Kinder lautenden Konten weiterhin Zugriff auf anfallende Kapitalerträge zu haben.
Eine solche Umschichtung der im Ausland befindlichen Gelder ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass dieses Kapital vor dem Zugriff des Fiskus in Sicherheit gebracht werden sollte, ohne dass damit eine endgültige Übertragung des Eigentums bezweckt war, betonten die BFH-Richter. Dieser Auffassung entsprach im zugrunde liegenden Urteilsfall auch die Vorgehensweise der Eltern, die nach dem Transfer weiterhin in die Schweiz gefahren sind und über die Konten nach eigener Entscheidung verfügt haben. Dann haben sie das Kapital nur zum Schein auf den Kinderkonten und -depots angelegt. Wird dies dem Finanzamt klar, geht es davon aus, dass die Gelder die elterliche Sphäre nie endgültig verlassen haben. Dann wird diese Übertragung rückwirkend nicht anerkannt und es erfolgt eine Nachforderung über die zuvor eingesparten bzw. hinterzogenen Steuern nebst Zinsen. Entsprechend höher fällt auch eine Bestrafung aus.
Wollen Steuersünder eine strafbefreiende Selbstanzeige erstatten, müssen sie dies berücksichtigen. Dies gelingt nur, wenn dem Finanzamt sämtliche hinterzogenen Kapitaleinnahmen nachgemeldet werden. Vergessen die Eltern, die Erträge der Kinder anzugeben, über die sie weiter frei verfügt hatten, läuft die Selbstanzeige ins Leere.
(VSRW-Verlag)
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