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 06.02.2012  15:25 Uhr

Außergewöhnliche Belastungen
Praxisgebühren sind keine Sonderausgaben

Deutschland. Praxisgebühren sind nicht als Sonderausgaben, sondern als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen. Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 30.3.2011 (Az. 4 K 1053/09) sind sie keine zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, sondern zusätzliche Krankheitskosten zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit.

Zwar ist die Praxisgebühr keine Gebühr im rechtlichen Sinne, da der Vertragsarzt im Verhältnis zum Versicherten keine konkrete Leistung erbringt, die mit der Praxisgebühr abgegolten wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese als Krankheitskosten zu qualifizieren ist, da die Verpflichtung zu deren Entrichtung erst durch die tatsächliche Inanspruchnahme einer ärztlichen Leistung als Folge einer Erkrankung ausgelöst wird und nicht bereits durch die bloße Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme.

Versicherte über 18 Jahren leisten je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers, die nicht auf einer Überweisung im demselben Quartal beruht, als Zuzahlung einen Betrag an den Leistungserbringer. Geleistete Zuzahlungen sind vom Arzt gegenüber dem Versicherten zu quittieren. Die Praxisgebühr beträgt 10 Euro je Kalendervierteljahr, also höchstens 40 Euro/Jahr. Der Vertragsarzt darf bei Nichtzahlung die medizinische Behandlung grundsätzlich ablehnen, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt. Er fungiert damit als Einzugs- bzw. Inkassostelle der Krankenkasse. Dabei handelt es sich um eine eigenständige Form der Abgabe zwecks Eigenbeteiligung der Versicherten an den Krankheitskosten, sie sind insbesondere nicht als verdeckter zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag zur vollen oder teilweisen Deckung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung einzuordnen.

Zuzahlungsregeln finden sich in vergleichbarer Ausgestaltung auch bei

  • Arznei- und Verbandmitteln – 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 und höchstens 10 Euro, Heilmitteln und Hilfsmitteln – 10 Prozent der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung,
  • der häuslichen Krankenpflege – 10 Prozent der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung,
  • der Soziotherapie, der Haushaltshilfe,
  • der Krankenhausbehandlung – je Kalendertag 10 Euro, –
  • Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie
  • Krankentransporten.

Praxisgebühren unterscheiden sich von den sonstigen Zuzahlungen, insbesondere von denen der Kassenpatienten bei der Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, indem sie zeitraumbezogen zu entrichten ist. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, diese steuerlich anders zu behandeln als die sonstigen Zuzahlungen. Denn die Praxisgebühr wird wie diese durch die tatsächliche krankheitsbedingte Inanspruchnahme einer Leistung ausgelöst und wird nicht zur Erlangung des Versicherungsschutzes entrichtet. Am Charakter der Praxisgebühr als Eigenbeteiligung des Versicherten an den Krankheitskosten ändert sich dadurch nichts.

Die Einordnung, dass Praxisgebühren keine Krankenversicherungsbeiträge und daher nicht als Sonderausgaben, sondern als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, hat einen entscheidenden Nachteil. Krankheitskosten wirken sich steuerlich nur aus, sofern ein gewisser Betrag als zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Die Höhe dieses Betrags richtet sich nach dem Einkommen und Familienstand. Krankenkassenbeiträge sind hingegen seit 2010 in vollem Umfang als Sonderausgaben absetzbar, sofern es um die Basisversorgung geht und keine Extraleistungen – zum Beispiel Ein-Bett-Zimmer, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – abgedeckt werden.


 

(VSRW-Verlag)

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