Werbungskosten
Kein Abzug für Abenteuer-Reise ins Ausland
Deutschland. Aufwendungen eines Sportredakteurs für eine vierwöchige Survival- Reise ins Ausland, über die er im Zusammenhang mit einer angestrebten Auslandstätigkeit für seinen Arbeitgeber eine Initiativberichterstattung als Nachweis seiner Beherrschung auch dieses journalistischen Genres gefertigt hat, sind aufgrund der weitaus überwiegend privaten Veranlassung und in Ermangelung geeigneter objektiver Kriterien zur Aufteilung beruflicher und privater Veranlassungsbeiträge insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar.
Dieses Urteil des FG Sachsen vom 13.5.2011 (Az. 8 K 72/10) hat auch für andere Berufe praktische Relevanz. Denn hierbei geht es um die Anwendung der aktuellen Rechtsprechung. So hatte der BFH mit Beschluss vom 21.9.2009 entschieden, dass sich die Kosten in einen privaten und beruflichen Anteil aufteilen lassen, wenn einer Reise kein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde liegt (Az. GrS 1/06) Sachgerechter Aufteilungsmaßstab bei einer solchen Reise kann regelmäßig deren Zeitanteil sein, so der BFH in einem Nachfolgeurteil vom 24.2.2011 (Az. VI R 12/10). Soweit aber jeweils nicht unbedeutende berufliche und private Anlässe so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil objektive Aufteilungskriterien für die entstandenen Aufwendungen fehlen, scheidet ein Abzug der Ausgaben weiterhin insgesamt aus.
Eine Survival-Reise im Ausland durch die Wildnis ist ganz überwiegend privat und nur zum geringen Teil auch beruflich motiviert, selbst wenn der Vorgesetzte bestätigt, dass diese Reise im Auftrag des Presse- Arbeitgebers durchgeführt wurde. Diese Bestätigung überzeugt nicht, wenn der Arbeitgeber zwar tatsächlich einen Auftrag zur Reportagereise erteilt hatte, der angestellte Redakteur hierfür aber seinen Urlaub aufwenden musste und auch keinerlei Auslagenerstattung beanspruchen konnte. In einem solchen Fall ergibt sich eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung nur dann, wenn die Reportage konkret der Einkünfteerzielung dienen sollte. Im Streitfall gehörte die Fertigung einer Reisereportage jedoch gerade nicht zu seinem konkreten beruflichen Tätigkeitsfeld als Sportberichterstatter.
Sie kann auch nicht als vergeblicher Bewerbungsaufwand im Sinne einer Arbeitsprobe angesehen werden, wenn es an konkreten Bewerbungen auf Stellen im Reportage- oder Auslandsressort fehlt. Dann ist diese Tour weder für die berufliche Tätigkeit förderlich noch konnte der Redakteur erwarten, dadurch für die Vergabe anderer Aufgaben bekannt zu werden.
Eine Gruppenreise mit Abenteuercharakter innerhalb des Erholungsurlaubs ist eine anspruchsvolle Freizeit- und Urlaubsgestaltung von hohem touristischem Wert mit besonderem Erlebnischarakter und fällt komplett unter die private Lebensführung. Eine Aufteilung der Kosten scheitert insbesondere dann, wenn sich bei einer Abenteuerreise in der Ferne die Zeitdauer nicht auf die Verschaffung besonderer Urlaubserlebnisse auf der einen und die berufliche Suche nach Themen für eine Reportage auf der anderen Seite splitten lässt. Dann können die Kosten noch nicht einmal im Schätzungswege sinnvoll und nachvollziehbar abgegrenzt werden.
(VSRW-Verlag)
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