Kündigungsgrund
Androhung/Ankündigung einer „Krankheit”
Deutschland. Die Arbeitsgerichte waren in der Vergangenheit verschiedentlich mit der Frage befasst, ob eine (verhaltensbedingte) Kündigung sozial gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer androht, er werde „krank”, wenn ihm eine Bitte z.B. nach Urlaub (bzw. Urlaubsverlängerung) oder nach Rückgängigmachung einer bestimmten betrieblichen Maßnahme (z.B. Überstundenanordnung) abgeschlagen wird. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte war in dieser Frage nicht einheitlich.
Das BAG (Urteil vom 5.11.1992, NZA 1993, 308 = DB 1993, 486) hat insoweit inzwischen unmissverständlich festgestellt, dass grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, wenn ein Arbeitnehmer erklärt, er werde „krank”, wenn der Arbeitgeber ihm den Urlaub nicht verlängere, obwohl der Arbeitnehmer im Zeitpunkt dieser Ankündigung weder krank war noch sich auf Grund bestimmter Beschwerden krank fühlen durfte. Eine solche Ankündigung ist nach Auffassung des BAG (ebd.), ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt, geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen.
Eine Abmahnung ist regelmäßig entbehrlich. Denn das Fehlverhalten berührt den Vertrauensbereich; der Arbeitnehmer kann kaum annehmen, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig.
Literatur: Lepke, Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers bei Krankheit als Kündigungsgrund, NZA 1995, 1084, 1091; Lepke, Kündigung bei Krankheit, Kapitel D 6, Seite 251 f; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 303 ff; Preis/Stahlhacke/Vossen, Rdnr. 701
Ankündigung einer Krankheit
Androhung einer Krankheit
(VSRW-Verlag)
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Mit der Unternehmensgründung stellt sich gleichzeitig die Frage nach der richtigen Rechtsform. Sie kann als fester Rahmen für ein Unternehmen gesehen werden, der finanzielle, steuerliche und rechtliche Grundsätze schafft.
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