Kündigungsgrund: Fehlzeiten
Fehlzeiten
Deutschland. Ein einzelner unentschuldigter Fehltag rechtfertigt noch keine Kündigung. Fehlt ein Arbeitnehmer jedoch wiederholt unentschuldigt, ist – nach einer entsprechenden fruchtlosen Abmahnung – eine verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt (BAG, Urteil vom 17.1.1991, DB 1991, 1226 = NZA 1991, 557).
Liegt zwischen der früheren (abgemahnten) Fehlzeit und der neuen Fehlzeit ein längerer Zeitraum, kann es vor einer Kündigung erforderlich sein, das Fehlverhalten noch einmal abzumahnen, da die Abmahnung sich infolge des Zeitablaufs „verbraucht“ hat.
Gehört der Arbeitnehmer dem Betrieb schon lange an und ist das Arbeitsverhältnis bisher unbelastet gewesen, soll der Arbeitgeber verpflichtet sein, ein wiederholtes unberechtigtes Fehlen des Arbeitnehmers in gewissem Umfang hinzunehmen (LAG Köln, Urteil vom 25.1.1995, BB 1995, 1194).
Literatur: Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 20 Rdnr. 30; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 363 ff
(VSRW-Verlag)
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