Umbaukosten
Außergewöhnliche Belastung: Hausumbau wegen Behinderung zählt nicht
Deutschland. Umbaukosten wegen der Behinderung eines Kindes lassen sich nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen, auch wenn die Maßnahme notwendig ist und dies sogar von der Krankenkasse bestätigt wird. Denn nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 3.2.2010 (Az. 7 K 814/09 E) erhöht sich durch die Baumaßnahme der Wert des gesamten Gebäudes, die laufenden Kosten für den Wohnbereich sind mit Kindergeld und -freibetrag abgegolten und die Modernisierung des Hauses erfolgt nicht zwangsläufig.
Im Urteilsfall erwarb ein Ehepaar ein altes Haus und renovierte es anschließend mit erheblichem finanziellem Aufwand. Sie zogen mit ihren drei Kindern in die Wohnung ein. Da ihre Tochter zu 100 Prozent schwerbehindert ist, wurden für sie eine bodengleiche Dusche installiert und ein komplett barrierefreies Umfeld geschaffen. Damit sollte die Selbstständigkeit der Tochter weiter gefördert und der Pflegeaufwand reduziert werden. Diese Baumaßnahmen bezuschusste die Krankenkasse zum Teil. Der verbleibende Restbetrag lässt sich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, auch nicht hinsichtlich der Baumaßnahmen, die anteilig auf den von der Tochter genutzten Wohnraum entfallen.
Mehraufwendungen für die behindertengerechte Ausgestaltung seines neu errichteten Wohnhauses – zum Beispiel durch Einbau eines Fahrstuhls, einer Bodendusche und Vergrößerung des Bades – sind nicht begünstigt, weil der Hausbesitzer hierfür einen Gegenwert erhält. Die Einrichtungen sind nicht ausschließlich für den Behinderten nutzbar, sondern ebenso von jedem anderen Bewohner des Hauses. Die Mehraufwendungen sind auch nicht zwangsläufig, weil nicht eindeutig und anhand objektiver Merkmale zwischen den privaten Motiven für die Gestaltung eines Hauses und den ausschließlich durch die Behinderung verursachten Aufwendungen unterschieden werden kann.
Dabei kann grundsätzlich nur auf die Aufwendungen für das Haus als Ganzes, nicht jedoch auf einzelne bauliche Einrichtungen oder auf Besonderheiten seiner baulichen Gestaltung abgestellt werden, auch wenn diese mit einer Krankheit oder Behinderung des Steuerzahlers oder eines seiner Haushaltsangehörigen in Zusammenhang stehen. Zwar kann die krankheitsbedingte Notwendigkeit von Renovierungs- und Umbaumaßnahmen im Einzelfall derart im Vordergrund stehen, dass die Kosten außergewöhnliche Belastungen sein können. Das gilt nach der BFH-Rechtsprechung, wenn jemand infolge einer Erkrankung gezwungen ist, noch neue Gegenstände im Haus auszuwechseln. Diese Sichtweise des BFH gilt aber nur für Umbaumaßnahmen an noch neuen Gegenständen. Denn nur dann erhält der Hausbesitzer keinen Gegenwert, die Aufwendungen sind ausschließlich durch die Krankheit und nicht auch durch die Renovierungsbedürftigkeit des Objekts veranlasst.
Die gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde jetzt beim BFH eingelegt und ist unter Az. VI R 16/10 anhängig. Betroffene können ihren Fall also über einen ruhenden Einspruch bis zur endgültigen Entscheidung offenhalten.
(VSRW-Verlag)
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