Krankheitskosten
Außergewöhnliche Belastung: Krankheitskosten lassen sich leichter absetzen
Deutschland. Um Krankheitskosten bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, muss der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder Attest geführt werden.
Denn unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH in zwei Urteilen vom 11.11.2010 entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten ein Nachweis vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden kann. Ein formalisiertes Nachweisverlangen ergibt sich nicht aus dem Gesetz und widerspricht dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, so die BFH-Richter.
Im Verfahren unter Az. VI R 17/09 ging es um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche. Der Sohn besuchte auf ärztliches Anraten ein Internat mit integriertem Legastheniezentrum. Die Eltern machten den Schulbeitrag, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Therapiekosten als außergewöhnliche Belastungen erfolglos beim Finanzamt und dem Hessischen FG geltend. Das Argument: Aufwendungen für eine Legasthenietherapie seien nur dann als Krankheitskosten zu berücksichtigen, wenn der Lese- und Rechtschreibschwäche ein Krankheitswert zukomme und die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung oder Linderung getätigt würden. Dies sei durch Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Attestes nachzuweisen.
Im zweiten Fall (Az. VI R 16/09) war strittig, ob Anschaffungskosten für neue Möbel als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn sich die Eltern wegen Asthmabeschwerden ihres Kindes zum Erwerb veranlasst sehen. Auch hier blieb die Klage vor dem FG Nürnberg ohne Erfolg, da die konkrete Gesundheitsgefährdung durch die alten Möbel nicht durch ein Attest nachgewiesen worden war.
(TIPP) Der BFH hat beide Vorentscheidungen aufgehoben und unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Krankheit und medizinische Indikation nicht länger vom Betroffenen nur durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen werden können. Nicht der Amtsarzt oder eine vergleichbare Institution haben die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Zwar verfügen Finanzrichter und Finanzbeamte nicht über eine medizinische Sachkunde und müssen deshalb regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Indikation der Maßnahme einholen. Es ist aber nicht ersichtlich, warum nur ein Amtsarzt oder etwa der medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung, nicht aber ein anderer Mediziner die erforderliche Sachkunde und Neutralität besitzen soll, die medizinische Indikation von nicht nur für Kranke nützlichen Maßnahmen objektiv und sachverständig beurteilen zu können.
Die Befürchtung der Finanzbehörden und des BMF, es könnten Gefälligkeitsgutachten erstattet werden, teilten die BFH-Richter nicht. Das Verlangen nach einer amtsärztlichen oder vergleichbaren Stellungnahme bereits vor einer Maßnahme ist zur Missbrauchsabwehr nicht erforderlich. Denn durch ein von einem Beteiligten vorgelegtes Privatgutachten, beispielsweise des behandelnden Arztes, kann der Nachweis der Richtigkeit und damit der medizinischen Indikation einer Heilmaßnahme weiterhin nicht geführt werden. Ausreichend wäre aber zum Beispiel das nachträgliche Gutachten von Krankenkasse oder Amtsarzt. Welche weiteren Nachweise die Verwaltung aufgrund der Rechtsprechung akzeptiert, wird voraussichtlich noch durch einen entsprechenden Erlass geregelt werden.
(!) Darüber hinaus hat der BFH noch entschieden, dass der Verzicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen dem Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nicht entgegensteht.
(VSRW-Verlag)
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