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 19.08.2011  16:14 Uhr

Schenkungsteuer
Fiskus erfasst Belohnung für langjährige Pflegedienste

Deutschland. Wird eine ältere oder pflegebedürftige Person über lange Jahre von einem Verwandten oder Bekannten unentgeltlich betreut, kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass der Gepflegte später aus Dankbarkeit einen Geldbetrag oder einen Gegenstand aus seinem Vermögen übergibt.

Eine solche Belohnung im Nachhinein für treue Dienste löst Schenkungsteuer aus, so der Tenor des rechtskräftigen Urteils vom 25.10.2010 des FG Hessen (Az. 1 K 2123/08). Die Steuerpflicht entsteht, wenn der Schenker zu einer Zuwendung weder rechtlich verpflichtet war noch die Belohnung in einem direkten Zusammenhang mit der bis dahin erbrachten Gegenleistung steht. Die Einordnung als Entlohnung ohne Schenkungsteuer setzt eine von vornherein getroffene Entgeltabrede voraus. Ohne eine solche Vereinbarung ist die spätere „Bezahlung“ für eine Vorausleistung als freiwillige Zuwendung unter Lebenden schenkungsteuerpflichtig.

Die Steuerpflicht wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie zur Belohnung gemacht wird. Zwar können kostenlose Dienste in Form von Pflege- und Betreuung eine Gegenleistung für eine Zuwendung und damit nicht steuerpflichtig sein. Das gilt bei nachträglich erfolgten Zuwendungen für bereits erbrachte Dienstleistungen aber nur, wenn diese hierdurch entlohnt werden sollen und hierfür eine von vornherein getroffene Entgeltabrede vorliegt. Die Richter betonen, dass es nicht ausreicht, wenn für Vorausleistungen, für die zunächst kein Entgelt vorgesehen war, erst nachträglich eine Zuwendung vereinbart oder geleistet wird. Zum Nachweis einer aus Steuersicht nicht als Schenkung einzustufenden Gegenleistung müssen dem Finanzamt Anhaltspunkte dafür nachgewiesen werden, dass es sich tatsächlich um eine bereits im Voraus bestimmte Bezahlung von Leistungen handelt und sich der Zuwendende schon vor Jahren konkret dazu verpflichtet hatte, die erhaltenen Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt zu entlohnen. Das gilt insbesondere dann, wenn die gepflegte Person angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse schon früher Gelegenheit hatte, eine solche Verpflichtung einzugehen.

(!) Im Alltag wird es innerhalb von Familien aber äußerst schwierig sein, solche Vereinbarungen rechtzeitig im Voraus zu treffen und damit die Beweise fürs Finanzamt zu dokumentieren. Denn in der Regel ist die Dauer einer Pflege nicht von vornherein absehbar und der Betreute will sich ohnehin erst später über eine entsprechende Anerkennung für die erhaltenen Dienste Gedanken machen.


 

(VSRW-Verlag)



 


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