- 29.03.2016, 13:50 Uhr
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Der Basiszinssatz als gesetzliche Richtlinie zur Berechnung von Verzugszinsen
Bei dem Basiszinssatz handelt es sich um einen von der Deutschen Bundesbank festgelegten Zinssatz. Er wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli angepasst. Der ursprüngliche Prozentsatz lag bei 3,62 Prozent. Ausschlaggebend für die Anpassung ist der aktuelle Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank.
Benötigt wird der Basiszinssatz dabei von der Deutschen Zentralbank für die Berechnung von Verzugszinsen. Diese sind vor allem im wirtschaftlichen Sektor wichtig. Die Verzugszinsen ziehen immer dann, wenn ein Kunde beispielsweise eine Rechnung nicht pünktlich bezahlt. Besonders bei Gerichtsurteilen wird sich daher häufig auf den Basiszinssatz als juristisch heranziehbare Größe berufen. Der Basiszinssatz wird dabei häufig auf die Verzugszinsen aufgerechnet.
Der ursprünglich hohe Zinssatz ist inzwischen deutlich niedriger
In den vergangenen Jahren hat sich der Zinssatz proportional zum Leitzins der EZB entwickelt. Dabei ist er im Laufe der 2000er Jahre kontinuierlich gesunken und liegt im Juli 2013 sogar negativ bei -0,38%. Da im Verzugsfall die Sockelzinsen recht hoch ausgelegt sind, fällt dies aber nicht groß ins Gewicht. Bei Privatpersonen beträgt der Sockelzins ungefähr 5 Prozent, bei Unternehmen sind es ca. 8. Vor der Einführung des Euro regelte in der Bundesrepublik Deutschland der Diskontsatz diesen Bereich. Mit der Übertragung der Zuständigkeit auf die EZB wurde dies zu Beginn des 21. Jahrhunderts aufgehoben und durch den Basiszinssatz ersetzt. Er ist nach § 247 II BGB geregelt und erscheint regelmäßig im Bundesanzeiger.
Christian Weis ist Gründer und Geschäftsführer von business-on.de und Herausgeber des Regionalportals für Köln/Bonn
Einsatzgebiete des Basiszinssatzes
Der Basiszinssatz spielt in vielen Bereichen des Zivilrechts eine Rolle. Hier wird er beispielsweise herangezogen, um gem. § 288 BGB die Verzugszinsen zu ermitteln. Auch bei der Verzinsung der Kostenfestsetzung nach § 104 Abs. 1 ZPO und bei den Notarkosten gem. §§ 88 und 90 Abs. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes kommt er zum Einsatz.
In Verträgen, Rechtstexten und Gesetzen nimmt man oft auf den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank Bezug. Seit die Zuständigkeit für die Geldpolitik auf die Europäische Zentralbank übergegangen ist, gibt es keinen Diskontsatz mehr. Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wurde er durch den Basiszinssatz nach DÜG abgelöst.
(Christian Weis)
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