14.06.2011  16:13 Uhr

Definition Jahresüberschuss
Jahresüberschuss als Positivbetrag in der Buchführung

Deutschland. Mit dem Jahresüberschuss wird im Handelsrecht nach § 275 HGB die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) eines Unternehmens bezeichnet.

Darüber hinaus ist auch die Bilanz nach § 266 HGB einer Kapitalgesellschaft Teil der Jahresüberschussberechnung. In ihr wird die positive Differenz, die sich aus den Gesamterträgen und jeweiligen Aufwendungen des einzelnen Geschäftsjahrs ergeben, angegeben. Keine Berücksichtigung allerdings finden die Gewinn- und Verlustvorträge vorheriger Perioden sowie die Entnahmen und Einstellungen aus den offenen Rücklagen. Der Gegensatz zum Jahresüberschuss ist der Jahresfehlbetrag. Hierbei handelt es sich um ein negatives Ergebnis in der jährlichen Buchführung.

Verwendung des Jahresüberschusses

Man unterscheidet unterschiedliche Maßnahmen, wie der Jahresüberschuss verwendet werden kann. Zum einen wird der Gewinn einbehalten. In diesem Fall spricht man von einer Thesaurierung. Zum anderen wird der Überschuss auch die Aktionäre oder Gesellschafter des Unternehmens ausgeschüttet. Bei Aktiengesellschaften besteht die Besonderheit, dass ein Teil des Überschusses für gesetzliche Rücklagen verwendet werden muss. Dazu gehören entweder freiwillige Rücklagen oder Gewinnvorträge für die folgenden Jahre. Die Rücklage kann schließlich auch in Form einer Ausschüttung an die Anteilseigner verwendet werden.

Wie wird der Jahresüberschuss ausgewertet?

Eine Kapitalgesellschaft kann das Jahresergebnis unterschiedlich beeinflussen. Eine Steigerung des jährlichen Ergebnisses lässt sich beispielsweise durch den Verkauf von Vermögensgegenständen erreichen. Zu ähnlichen Effekten führt auch die Auflösung stiller Reserven. Da es sich dabei um Sondereffekte handelt, lohnt es sich, sie in der Bilanzanalyse herauszunehmen. Zu diesem Zweck ermittelt man den bereinigten Jahresüberschuss. Bei einem Jahresfehlbetrag ist es zudem möglich, den Gewinnvortrag der vorherigen Periode zu verwenden. Dadurch kann sogar ein Bilanzgewinn ausgewiesen werden. In diesem Fall kann dann auch eine Ausschüttung vorgenommen werden.


 

(Florian Weis)



 


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