Kündigungsgrund: Diebstahl
Diebstahl
Deutschland. Bestiehlt ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber, seine Kollegen oder Kunden des Arbeitgebers, ist in der Regel eine außerordentliche (verhaltensbedingte) Kündigung gerechtfertigt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.1973, DB 1974, 928; LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.1.1976, DB 1976, 680).
Dies gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer eine lediglich geringwertige Sache durch Diebstahl aneignet (LAG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.1973, DB 1974, 928: Entwendung eines Markstücks aus einem Kundenfahrzeug in einer Kfz-Werkstatt; BAG, Urteil vom 17.5.1984, NJW 1985, 284 = DB 1984, 2704: Verzehr eines Bienenstichkuchens einer Verkäuferin hinter der Bedienungstheke; LAG Köln, Urteil vom 24.8.1995, Az. 5 Sa 504/95: Entwendung eines in der Kantine übrig gebliebenen Backfisches).
Eine Abmahnung ist regelmäßig nicht erforderlich, da das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betroffen ist.
Kann der Arbeitgeber den Diebstahl nicht konkret nachweisen, kommt u.U. bei objektiven Anhaltspunkten für einen erheblichen Verdacht eine sog. Verdachtskündigung in Betracht (Verdachtskündigung). Ggf. sollte der Arbeitgeber neben einer Tatkündigung hilfsweise eine Verdachtskündigung aussprechen. Dabei sollte er darauf achten, dass – wenn ein Betriebsrat existiert – der Betriebsrat zu beiden Kündigungsgründen angehört wird.
Wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Dienstes einen Diebstahl begangen hat, kann der Arbeitgeber darauf grundsätzlich keine Kündigung stützen. Im Einzelfall kann eine personenbedingte Kündigung in Betracht kommen, falls durch die außerdienstliche Straftat die Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Arbeitsleistung entfallen ist (Straftaten).
Literatur: Hueck/v.Hoyningen-Huene, KSchG, § 1 Rdnr. 353 f; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 519 f; KR-Fischermeier, BGB, § 626 Rdnr. 445 f; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 402 f; Preis/Stahlhacke/Vossen, Rdnr. 563
(VSRW-Verlag)
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