- 09.06.2011, 14:52 Uhr
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Drogensucht
Eine Drogensucht liegt dann vor, wenn der Betroffene nicht nur Drogen konsumiert, sondern sein Verhalten hinsichtlich der Drogeneinnahme nicht mehr steuern kann.
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Bei der Kündigung wegen Drogensucht (Drogenabhängigkeit) handelt es sich ebenso wie bei der Kündigung wegen Alkoholsucht (Alkoholsucht) um einen Fall der krank heitsbedingten Kündigung. Die Überprüfung einer Kündigung wegen Drogensucht erfolgt deshalb in drei Stufen:
Stufe 1: Zunächst ist eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen weiteren Drogenabhängigkeit erforderlich. Dabei begründet eine Weigerung des Arbeitnehmers, sich einer Entziehungskur zu unterziehen, regelmäßig eine negative Zukunftsprognose. Die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, vor dem Ausspruch einer Kündigung zunächst den Erfolg einer Entziehungskur abzuwarten, ist umstritten (so z.B. Lepke, DB 1978, 1544). Im Hinblick auf die Dauer einer solchen regelmäßig stationären Entziehungskur sowie die erfahrungsgemäß geringen Erfolgsaussichten wird man eine solche Pflicht des Arbeitgebers regelmäßig verneinen müssen (ebenso: Lepke, Kündigung bei Krankheit , Kapitel V 2, S. 156; ders., DB 1982, 175; Hönsch/Natzel, Kapitel D Rdnr. 185).
Stufe 2: Die entstandenen und prognostizierten Fehlzeiten müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Die Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen wird regelmäßig in einer Störung des Betriebsablaufs (Ausfallzeiten und ggf. Leistungsmängel oder Gefährdung von Arbeitskollegen) liegen. Eine wirtschaftliche Belastung, die bei einer krankheitsbedingten Kündigung als weitere Form der Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen grundsätzlich in Betracht kommt (Ý Krankheit), dürfte im Falle der Drogensucht regelmäßig ausgeschlossen sein. Denn eine Arbeitsunfähigkeit infolge Drogenabhängigkeit dürfte im Regelfall auf Grund der allgemein bekannten Gefahren des Drogenkonsums selbstverschuldet sein, so dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausscheidet.
Stufe 3: Im Rahmen einer Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen zu einer unbilligen Belastung des Arbeitgebers führt.
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Literatur: Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 11; Hönsch/Natzel, Kapitel D Rdnr. 185; KR-Etzel, KSchG, §1 Rdnr. 309 ff; Lepke, Kündigung bei Krankheit, Kapitel E V 2, S. 151 ff
(VSRW-Verlag)
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