09.10.2010  16:28 Uhr

Die Anwalts-Kolumne
Wenn eine Baustelle ganz andere "Baustellen" aufreißt!

Düsseldorf. Was zunächst vor allem Kölner und kurz darauf auch betroffene Düsseldorfer Anwohner im Bereich des U-Bahn-Baus mit alarmierten Argusaugen in den Medien verfolgten, hat längst die Ausmaße einer nationalen Abrissbirne angenommen.

Ausführlich wurde über immer wieder neue Verdachtsfällen gegen eine namentlich spätestens jetzt deutschlandweit bekannte Baufirma im Zusammenhang mit gefälschten Protokollen, geklauten Baumaterialien und fehlerhaften Schlitzwänden berichtet. Kurz: skrupelloser Pfusch am Bau! Das Feld ist hierzu medial hinlänglich bestellt, man klärt auf und kümmert sich. An dieser Stelle gehen wir daher zurück vor Ort. Sozusagen vom Allgemeinen ins Spezielle.

Dorthin, wo es im doppelten Sinne um ins Schwanken geratene Fundamente geht. Genauer, um die von Bauzäunen und Bretterbrücken nebst unpassierbaren Gräben bedrohten Existenzen des Einzelhandels. Überleben die ohnehin schon krisengebeutelten Geschäfte, wenn man ihnen wie einem versehrten Patienten über Jahre hinweg auch noch die Hauptschlagader abdrückt? Indem man ihre bereits dezimierte Laufkundschaft buchstäblich auf von wackligen Planken gepflasterten Umwegen vergrault, bleibt ihnen nicht viel mehr, als sich, am besten gemeinschaftlich, zur Wehr zu setzen.

Was, wenn ihr Aufbegehren neue Baustellen aufreißt? Beispielsweise in Form eines umkämpften Nebenschauplatzes mit Versicherungen und Gerichten. Wenn es um entgangenen Umsatz und Schadenersatzansprüche geht. Lohnt sich der unter Umständen aufreibende Einsatz? Rein juristisch, ja. Unter Berufung auf Artikel 14 des Grundgesetzes ist das Eigentum geschützt und damit auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Erfasst wird hiervon auch der so genannte „Anliegergebrauch“, was nichts anderes heißt, als dass im Falle von Umsatzeinbußen verursacht durch Straßenbauarbeiten grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Zünglein an der berühmten Waage ist dabei die Schwere des erlittenen Schadens, oder anders formuliert die „Intensität des Eingriffs“, die als „Sonderopfer“ (des Einzelhändlers) geltend gemacht werden kann. Wie so oft gilt auch hier im Rahmen der Rechtsprechung die Bewertung des Einzelfalls. Immerhin ein zarter Lichtkegel am Ende des Tunnels …

Art. 14 (Grundgesetz)
Schutz des Eigentums/Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; umfasst auch den sog. "Anliegergebrauch“.


 

(Peter Endemann)

Fotokennzeichnung:
Bild Nr. 1 © Stadt Düsseldorf



 


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