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Steuern sparen durch Abschreibungen

Bei der Anschaffung von Computern, Geschäftswagen, Büromöbeln oder Maschinen zahlen Selbständige am Jahresende weniger Steuern, da sich der Gewinn durch die „Absetzung für Abnutzungen“ (AfA), besser bekannt als Abschreibungen, entsprechend reduziert.

Bei der Anschaffung von Computern, Geschäftswagen, Büromöbeln oder Maschinen zahlen Selbständige am Jahresende weniger Steuern, da sich der Gewinn durch die „Absetzung für Abnutzungen“ (AfA), besser bekannt als Abschreibungen, entsprechend reduziert.

Als Abschreibung bezeichnet man die steuerrechtlich zu ermittelnde Wertminderung oder den Verschleiß des Anlagevermögens. Nach dem Einkommenssteuergesetz (§7) werden die Anschaffungskosten auf die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ aufgeteilt und können beim Finanzamt als Betriebsausgabe deklariert werden. Auch der Wertverlust darf vom Selbständigen bei jeder Neuanschaffung einkalkuliert werden.

Allgemein können nur Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten über 1.000 Euro liegen, abgeschrieben werden. Liegt der Kaufpreis darunter, gelten besondere Vorschriften für die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG).

Der Abschreibungsbetrag wird aus dem Abschreibungsvolumen, der Abschreibungsdauer und dem Abschreibungssatz ermittelt und als Betriebsausgabe angesetzt.

Folgende Abschreibungsmethoden sind zulässig:

Lineare Abschreibung
Hier ist der Abschreibungsbetrag jedes Jahr gleich, also der Anschaffungswert wird gleichmäßig auf die Dauer der Nutzung aufgeteilt.
In der „AfA-Tabelle“, die das Bundesfinanzministerium veröffentlicht, ist geregelt, über welchen Zeitraum der Anschaffungspreis jeweils abgeschrieben werden kann.

Degressive Abschreibung
In jedem Kalenderjahr wird dabei stets der gleiche Prozentsatz vom Restbuchwert des Vorjahres abgezogen. Der Prozentsatz darf für Anschaffungen ab dem 1.1.2009 maximal das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes betragen und nicht über 25 % des Buchwerts liegen. Bei Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von höchstens 4 Jahren hat die degressive Abschreibung kaum Vorteile gegenüber der linearen Abschreibung. Bei langlebigeren Investitionen können in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge als Aufwendungen geltend gemacht werden.

GWG-Abschreibung
Bei der GWG-Abschreibung, also der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter, werden für Anschaffungen ab dem 1.1.2010 drei Kategorien unterschieden:
1. GWG mit Anschaffungskosten bis zu 150 Euro: Hier besteht ein Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Abschreibung über die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle.
2. GWG mit Anschaffungskosten über 150 Euro: Hier gibt es zwei Alternativen, wobei das Wahlrecht für alle in einem Jahr gekauften GWG einheitlich ausgeübt werden muss.

  • • Alternative 1: Sofortabschreibung. Diese Möglichkeit gibt es für GWG mit Anschaffungskosten über 150 Euro bis 410 Euro. Die Kosten dürfen entweder sofort oder über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Bei Anschaffungskosten über 410 Euro gibt es bei dieser Alternative nur die normale Abschreibung über die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle.
  • • Alternative 2: Poolabschreibung. Dabei werden GWG mit Anschaffungskosten von über 150 Euro bis 1.000 Euro in einem Sammelposten zusammengefasst, der pro Jahr mit 20% abzuschreiben ist. Wer sich für diese Alternative entscheidet, muss auch alle GWG mit Anschaffungskosten von über 150 Euro bis 410 Euro in den Sammelposten einstellen – die Sofortabschreibung der Anschaffungskosten ist also nicht möglich!

Sonderabschreibung
Bei der Sonderabschreibung kann man im Jahr der Anschaffung 20 % des Kaufpreises abschreiben oder den Prozentsatz auf fünf Jahre verteilen – zusätzlich zur normalen Abschreibung. Miteinander verbundene Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Büromöbel, deren Anschaffungspreis über 410 Euro liegen, aber die zusammen unter 1.000 Euro kosten, können gebündelt und über fünf Jahre abgeschrieben werden.

Abschreibung bei außergewöhnlicher Abnutzung
Bei einer sprunghaften, technologischen Weiterentwicklung eines Gerätes, einem unerwartetem Preisverfall oder wenn durch eine Naturkatastrophe das Wirtschaftsgut zerstört wird, darf man generell eine außerordentliche Abschreibung vornehmen.

Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist eine gewinnmindernde Rücklage, die bis zu drei Jahre vor der geplanten Investition gebildet werden und bis zu 40 % der geplanten Kosten betragen kann. Daraus resultiert bei größeren Anschaffungen eine beachtliche Steuerersparnis. Wenn das Wirtschaftsgut nicht rechtzeitig gekauft wird, muss die Rücklage aufgelöst werden und der Gewinn erhöht sich entsprechend, in dem Jahr, in dem sie gebildet wurde.

Um nach einer Betriebsprüfung keine Steuernachzahlungen oder sogar eventuelle Bußgelder wegen Steuerhinterziehung zu riskieren, sollte man die geltenden Regelungen des deutschen Steuerrechts genau kennen. Aktuelle Informationen zu den Abschreibungsmöglichkeiten für Selbständige findet man bei Steuertipps.de.

 

Sonja Haschkamp

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