e.K.
Definition der Rechtsform: e.K. - Eingetragener Kaufmann im Handelsregister
Deutschland. Mit der Bezeichnung e.K., e.Kffr. oder e.Kfm. ist ein Eingetragener Kaufmann bzw. eine Eingetragene Kauffrau gemeint. Im Prinzip besagt die Bezeichnung, dass eine natürliche Person bzw. ein Einzelunternehmer im Handelsregister als Kaufmann oder Kauffrau eingetragen ist.
Im Handelregister wird der oder die e.K. in der Abteilung A geführt. Wer als Einzelkaufmann ein Handelsgewerbe treibt, kann, muss sich aber nicht eintragen lassen. Seine Eigenschaft als Kaufmann verliert er nicht, wenn er nicht eingetragen ist. Anders sieht es allerdings bei sogenannten Kleingewerbetreibenden und Minderkaufleuten aus. Sie werden erst dann als Kaufmann bezeichnet, wenn sie in das Register eingetragen werden.
Welche Rolle spielt die Firma bei der Eintragung?
Ein eingetragener Kaufmann führt eine Firma. Die Firma dient als die Bezeichnung, mit der der Kaufmann im Geschäftsleben repräsentiert wird. Der Name des Betriebs wird ebenfalls im Handelsregister vermerkt. Für die Auswahl der Firma gelten allerdings einige Grundsätze, die in § 18 des Handelsgesetzbuches (HGB) nachzulesen sind. Hier geht es vor allem darum, dass es bei dem Firmennamen einen Zusatz zur Rechtsform geben muss. Die Firma muss sich unter anderem auch von anderen Firmen unterscheiden, die sich im Handelsregister befinden.
Rechtliche Vorschriften für den e.K. - Vor- und Nachteile
Bei der Einzelunternehmung, die sich hinter der Bezeichnung e.K. Verbirgt, handelt es sich im die häufigste Unternehmensform, die in Deutschland auftritt. Dabei tritt der Kaufmann als Inhaber der Firma auf und muss auch persönlich für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens haften. Dadurch ergibt sich auch ein entscheidender Vorteil, denn der Kaufmann kann schnell handeln, da er entscheidungsberechtigt ist. Streitigkeiten über die Führung des Unternehmens oder über die Gewinnaufteilung entfallen. Auf der anderen Seite muss der eingetragene Kaufmann aber auch das finanzielle Risiko allein tragen. Schließlich verpflichtet sich der Kaufmann über die Eintragung in das Handelsregister auch für eine Erstellung einer Bilanz.
(Redaktion)
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