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 10.06.2011  16:19 Uhr

Gewinnrückgang
Kündigungsgrund: Gewinnverfall / Gewinnrückgang

Deutschland. Der Gewinnverfall oder die mangelnde Rentabilität eines Betriebes sind als solche ungeeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Sie können jedoch für den Arbeitgeber Anlass sein, bestimmte wirtschaftliche, technische oder organisatorische Maßnahmen durchzuführen, die sich auf den Arbeitskräftebedarf auswirken und auf diese Weise eine betriebsbedingte Kündigung sozial rechtfertigen können.

Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der von dem Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen unterliegt nicht der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Die Arbeitsgerichte haben nur die Möglichkeit einer sog. Missbrauchskontrolle, d.h. sie können die unternehmerische Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.

Wie bei jeder betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber die Grundsätze der Sozialauswahl zu beachten.

Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber darlegen und ggf. beweisen:

  • den eingetretenen Gewinnrückgang
  • die im Hinblick auf den Gewinnrückgang getroffene unternehmerische Entscheidung (z.B. Schließung einer Betriebsabteilung)
  • den Überhang an Arbeitskräften infolge der Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung
  • die Beachtung der Grundsätze zur Sozialauswahl

Literatur: Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, § 7 Rdnr. 53 f; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 602; Preis/Stahlhacke/Vossen, Rdnr. 658


 

(VSRW-Verlag)

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