Markenschutz
Verbesserter Markenschutz in der Türkei
GTE Deutschland. Unternehmen am High-Tech Standort Deutschland sind durch ihre stark an Neu- und Weiterentwicklungen orientierten Leistungen oft ein Ziel von Markenfälschern. Dieses Vorgehen in zahlreichen Ländern betrifft gerade Exportorientierte Unternehmen. Im Zuge der EU-Annäherung hat die Türkei hier die Rechte von Inhabern von Marken und geistigem Eigentum deutlich gestärkt.
Das Verfassungsgericht hatte vergangenes Jahr die Verordnung mit Gesetzeskraft zum Markenschutz außer Kraft gesetzt, weil diese Strafvorschriften enthielt, die vom Parlament hätten erlassen werden müssen.
Zur Neufassung der Regelungen war vom Verfassungsgericht eine sechsmonatige Frist gesetzt worden, die Anfang Januar ausgelaufen ist.
Mit Veröffentlichung des Änderungsgesetzes am 21.1.2009 gelten nun die neuen Regelungen, die den Markenschutz zunächst auf die Nutzung von Markennamen im Internet ausdehnt.
Prof. Dr. Christian Rumpf
Prof. Dr. Christian Rumpf ist Senior-Partner der Kanzlei Rumpf Rechtsanwälte.
Die Kanzlei konzentriert sich in Beratung und Prozess auf die Kernbereiche des türkischen Wirtschaftsrechts (Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Immobilienrecht u.a.) wie auch auf die Schiedsgerichtsbarkeit.
Mit ihrem erprobten Netzwerk ist die Kanzlei auch in der Türkei an den Standorten Istanbul, Ankara, Izmir und Antalya vertreten.
Prof. Rumpf ist auch als Schiedsrichter in internationalen Verfahren mit überwiegend türkischen Unternehmen oder staatlichen Stellen als Parteien tätig und ausgewiesener Kenner des Türkischen Rechts.
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Darüber hinaus bringt die gesetzliche Neuregelung eine Straffung der Strafvorschriften sowie teilweise Veränderungen bei der Strafandrohung:
- Personen, die unter widerrechtlicher Nutzung eines Markennamens Ware herstellen, Dienstleistungen anbieten, Einkäufe oder Verkäufe durchführen, werden mit 1 bis 3 Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft.
- Gegen Personen, die Zeichen, aus denen sich der Markenschutz ergibt, ohne hierzu befugt zu sein, von Gegenständen oder Verpackungenentfernen, kann Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Jahren oder Geldstrafe verhängt werden.
- Personen,die ohne dazu befugt zu sein, das Markenrecht eines anderen verkaufen, übertragen oder zum Gegenstand einer Lizenzvereinbarung machen und hierüber verfügen, können mit Freiheitsstrafe von 2 bis 4 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Dabei ist jeweils Voraussetzung, dass die betreffende Marke im Türkischen Markenregister eingetragen ist.
Quelle: Newsletter Rumpf Rechtsanwälte / TBMM
(Christian Rumpf)
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Hallo, also ich möchte auch in türkische mobiltelefon günstig... - .......
öhhhmmmm reyhaanna da steht 6,9 nciht 16,9;)
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