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Bundestag verabschiedet das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs – zur Verhinderung von Abmahnmissbrauch

Der Bundestag hat das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ verabschiedet. Damit soll Abmahnmissbrauch eingedämmt werden. Durch verschiedene Regelungen wird künftig das finanzielle Risiko von Abmahnungen für Kleinunternehmer deutlich verringert, in manchen Fällen dürfen bei einer Erst-Abmahnung gar keine Abmahnkosten und Vertragsstrafen mehr geltend gemacht werden. Besonders für Solo-Selbständige und Kleinunternehmer sei das eine gute Nachricht, so der Verband der Gründer und Selbstständigen e.V. (VGSD): „Endlich wird es unseriösen Anwälten und Abmahnvereinen erschwert, mit Abmahnungen Geld zu verdienen.“

Der Bundestag hat das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ verabschiedet. Damit soll Abmahnmissbrauch eingedämmt werden. Durch verschiedene Regelungen wird künftig das finanzielle Risiko von Abmahnungen für Kleinunternehmer deutlich verringert, in manchen Fällen dürfen bei einer Erst-Abmahnung gar keine Abmahnkosten und Vertragsstrafen mehr geltend gemacht werden. Besonders für Solo-Selbständige und Kleinunternehmer sei das eine gute Nachricht, so der Verband der Gründer und Selbstständigen e.V. (VGSD): „Endlich wird es unseriösen Anwälten und Abmahnvereinen erschwert, mit Abmahnungen Geld zu verdienen.“

Der Bundestag hat das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ verabschiedet. Damit soll Abmahnmissbrauch eingedämmt werden. Durch verschiedene Regelungen wird künftig das finanzielle Risiko von Abmahnungen für Kleinunternehmer deutlich verringert, in manchen Fällen dürfen bei einer Erst-Abmahnung gar keine Abmahnkosten und Vertragsstrafen mehr geltend gemacht werden. Besonders für Solo-Selbständige und Kleinunternehmer sei das eine gute Nachricht, so der Verband der Gründer und Selbstständigen e.V. (VGSD): „Endlich wird es unseriösen Anwälten und Abmahnvereinen erschwert, mit Abmahnungen Geld zu verdienen.“

Dem Missbrauch von Abmahnungen wird ein Riegel vorgeschoben: Am 10. September 2020 wurde das lange erwartete „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ im Bundestag verabschiedet. Dies sei ein Erfolg für den Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD), dessen Mitglied Vera Dietrich vor gut zwei Jahren durch eine erfolgreiche Bundestagspetition das Gesetzgebungsvorhaben angestoßen habe, teilte der Verband in einer Presseerklärung mit.

„Ziel unseres Engagements war und ist es, dass vor allem Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer nicht weiter den Machenschaften unseriöser Abmahnkanzleien und -vereinen ausgeliefert sind“, sagt Vera Dietrich. Das Problem nämlich sei, dass gerade kleinere Unternehmer oft keine finanziellen Ressourcen für einen Gerichtsprozess hätten und daher leichtfertig die geforderte Unterlassungserklärung unterzeichneten. Die daraus resultierenden Vertragsstrafen seien häufig existenzbedrohend.

Nur noch geprüfte Wirtschaftsverbände dürfen abmahnen

Das ändert sich jetzt: Das neue Gesetz sorgt dafür, dass Wirtschaftsverbände künftig nur noch abmahnen dürfen, wenn sie vom Bundesamt für Justiz als „qualifizierter Wirtschaftsverband“ eingestuft werden. Voraussetzung für die Abmahnbefugnis von Verbänden bleibt, wie in der letzten VGSD-Stellungnahme gefordert, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Abgemahntem und den Mitgliedern des abmahnenden Verbandes besteht.

Missbräuchliche Abmahnung als Geschäftsmodell wird finanziell unattraktiver

Zudem werden die finanziellen Anreize verringert, damit missbräuchliche Abmahnung als Geschäftsmodell zumindest unattraktiver werden. Vertragsstrafen bei unerheblichen (Bagatell-)Verstößen sollen künftig auf 1.000 Euro beschränkt werden. Bei allen anderen Verstößen werden Schwere und Schuldhaftigkeit des Verstoßes und eine Reihe weiterer Kriterien berücksichtigt. „Dadurch wird die existenzielle Gefährdung durch Abmahnungen, insbesondere für Kleinunternehmer, verringert“, sagt Vera Dietrich, die selbst gegen einen Fall von Abmahn-Missbrauch zu kämpfen hatte.

In zwei Jahren stellt sich die Wirksamkeit des Gesetzes heraus

Gar keine Abmahnkosten und Vertragsstrafen dürfen von Mitbewerbern bei der erstmaligen Abmahnung von Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten (auf die der überwiegende Anteil missbräuchlicher Abmahnungen entfällt) geltend gemacht werden, gleiches gilt bei DSGVO-Verstößen von kleinen Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten. Als problematisch stuft es Vera Dietrich ein, dass Verbände allerdings weiterhin solche Verstöße abmahnen dürfen.

„Ob das Gesetz tatsächlich Abmahnungen aus Gewinninteresse wirksam einzudämmen vermag, wird sich frühestens in zwei Jahren zeigen“, sagt die ehemalige Petentin. „Es wird viel davon abhängen, ob es dem Bundesamt für Justiz gelingt, unseriösen Abmahnvereinen die Aufnahme in die Liste abmahnbefugter Verbände zu versagen und wirksame Kontrollmechanismen zu etablieren.“

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht per Pressemitteilung von 10. September: „Der Missbrauch von Abmahnungen schadet dem Wettbewerb und vor allem Selbstständigen und kleinen und mittleren Unternehmen. Durch den nun beschlossenen Gesetzentwurf entziehen wir diesem Geschäftsmodell die Grundlage. „Wir beseitigen finanzielle Fehlanreize: Mitbewerber können keine Kostenerstattung verlangen für Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder wegen Datenschutzverstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern. Außerdem stärken wir diejenigen, die sich gegen missbräuchliche Abmahnungen wehren. Abmahner dürfen sich bei Rechtsverletzungen im Internet nicht länger aussuchen, vor welchem Gericht sie klagen. Betroffene können in Zukunft missbräuchliche Abmahnungen leichter darlegen und bekommen zudem einen Gegenanspruch auf Ersatz der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung. All das kommt den Abgemahnten zu Gute.

Die Kernpunkte zur Verhinderung des Abmahnmissbrauchs:

  • Finanzielle Anreize für Abmahner verringern
    Abmahnungen sollen zu einem rechtstreuen Wettbewerb beitragen und nicht zur Generierung von Anwaltsgebühren und Vertragsstrafen missbraucht werden. Mitbewerber sollen bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder bei Verstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern gegen Datenschutzrecht keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung erhalten. In diesen Fällen wird bei einer erstmaligen Abmahnung auch die Höhe einer Vertragsstrafe begrenzt.
  • Voraussetzungen für die Anspruchsbefugnis der Abmahner erhöhen
    Wettbewerbsverhältnisse sollen nicht bewusst geschaffen werden, um Einnahmen durch Abmahnungen zu ermöglichen. Mitbewerber können Unterlassungsansprüche daher in Zukunft nur noch geltend machen, wenn sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Online-Shops mit Fantasieangeboten werden damit ebenso ausgeschlossen wie Mitbewerber, die bereits insolvent sind und gar nicht mehr am Wettbewerb teilnehmen.

    Auch unseriösen Wirtschaftsverbänden, die zur Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen gegründet werden, wird die Geschäftsgrundlage entzogen. Anspruchsberechtigt sind nur noch Wirtschaftsverbände, die sich – nach Erfüllung bestimmter Anforderungen – auf einer Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eintragen lassen. Die Erfüllung der Anforderungen durch die Wirtschaftsverbände wird durch das Bundesamt für Justiz regelmäßig überprüft.

  • Gegenansprüche des Abgemahnten erleichtern
    Die Betroffenen können missbräuchliche Abmahnungen in Zukunft durch die Schaffung mehrerer Regelbeispiele für missbräuchliche Abmahnungen leichter darlegen. Hierzu zählt die massenhafte Versendung von Abmahnungen durch Mitbewerber genauso wie Fälle, in denen eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe verlangt wird oder Mitbewerber einen unangemessen hohen Gegenstandswert ansetzen. Wer zu Unrecht abgemahnt wird, erhält außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung. Abmahner müssen die Berechtigung einer Abmahnung daher in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, um finanzielle Risiken zu vermeiden.
  • Wahl des Gerichtsstands einschränken
    Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (fliegender Gerichtsstand) ermöglicht dem Kläger bei nicht ortsgebundenen Rechtsverletzungen, sich das für sie passende Gericht auszusuchen. In Zukunft gilt bei Rechtsverletzungen im Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr einheitlich der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten (des zuvor Abgemahnten).

 

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