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Recht & Steuern

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristungen sind oft Streitgegenstand zwischen Arbeitgebern und (ehemaligen) Arbeitnehmern. Damit die Befristung rechtlich keine Angriffsfläche bietet, gibt es bei der Erstellung von Arbeitsverträgen einiges zu beachten.

AGA Unternehmensverband

Bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen können bereits kleine Fehler erhebliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Denn grundsätzlich gilt: Sind die gesetzlichen Vorgaben zur Befristung nicht korrekt eingehalten, entsteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Zunächst ist zu beachten, dass jede Befristung schriftlich vereinbart werden muss – und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit. Hat der Arbeitnehmer bereits einen oder mehrere Tage im Betrieb gearbeitet und unterzeichnet erst danach den Arbeitsvertrag, besteht rechtlich bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Ohne Sachgrund ist eine Befristung höchstens für zwei Jahre zulässig. Innerhalb dieser Zeit darf ein befristeter Vertrag maximal drei Mal verlängert werden. Bei der Verlängerung dürfen die übrigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses dann aber nicht verändert werden, selbst wenn die Veränderung zugunsten des Arbeitnehmers erfolgt. Anderenfalls ist auch hier ein unbefristetes Arbeitsverhältnis die Folge.

Nach Ablauf von zwei Jahren ist eine Befristung nur noch zulässig, wenn einer der im Gesetz genannten Sachgründe vorliegt. Häufigster Anwendungsfall ist die Vertretung eines wegen Krankheit oder Elternzeit dauerhaft abwesenden Mitarbeiters. Bei solchen Voraussetzungen ist keine zeitliche Begrenzung der Befristung vorgesehen. Sie kann wiederholt verlängert werden, wenn sich die Krankheit oder Elternzeit, die der Vertretung zugrunde liegt, wider Erwarten verlängert.

Bei derartigen „Kettenbefristungen“ gilt aber dennoch die Grenze des Rechtsmissbrauchs. Diese kann überschritten sein, wenn ein Arbeitnehmer in einem Großunternehmen, in dem ständiger Vertretungsbedarf besteht, wiederholt und ausschließlich zur Vertretung abwesender Kollegen befristet eingesetzt wird. Da die rechtliche Zulässigkeit hier stark einzelfallbezogen ist, empfiehlt es sich in solchen Fällen, arbeitsrechtlichen Rat einzuholen. So können gerichtliche Auseinandersetzungen und über das gewünschte Enddatum hinausgehende Beschäftigungen vermieden werden.

Praxistipps für Unternehmen

Unternehmens- und Branchenverbände wie der AGA Unternehmensverband beraten ihre Mitglieder bei der Erstellung jeglicher Art von Arbeitsverträgen und vertreten diese sowohl bei außergerichtlichen als auch bei gerichtlichen Streitigkeiten hierüber.

 

– Rechtsanwältin Michaela Hofbauer —

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ZUR AUTORIN

 

Rechtsanwältin Michaela Hofbauer
AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
Im AGA sind mehr als 3.500 überwiegend mittelständische Groß- und Außenhändler sowie unternehmensnahe Dienstleister aus Norddeutschland organisiert. Der AGA unterstützt in Unternehmens- und Personalführung sowie in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ferner vertritt der AGA die branchen- und firmenspezifischen Belange seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. www.aga.de

Bildquellen

  • Michaela_Hofbauer_2016: AGA Unternehmensverband
  • _94b5152_web: AGA Unternehmensverband
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