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Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung geschäftliche Aktivitäten seines Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen hin in Erscheinung treten, mangels entsprechender Vereinbarung nicht in der Wohnung dulden muss (VIII ZR 165/08).

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung geschäftliche Aktivitäten seines Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen hin in Erscheinung treten, mangels entsprechender Vereinbarung nicht in der Wohnung dulden muss (VIII ZR 165/08).

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung geschäftliche Aktivitäten seines Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen hin in Erscheinung treten, mangels entsprechender Vereinbarung nicht in der Wohnung dulden muss (VIII ZR 165/08).

„Allein im Einzelfall kann eine Verpflichtung nach Treu und Glauben bestehen, eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilen“, erklärt der Mietrechtsexperte Michael Aßmann aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte, Hamburg, „insbesondere dann, wenn es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgeht als bei einer üblichen Wohnungsnutzung.“ Im konkreten Fall hat der BGH die Kündigung eines Vermieters gegen seinen Mieter bestätigt, der sich von seiner privat angemieteten Wohnung aus als Immobilienmakler betätigte. Im Mietvertrag hieß es, dass die Anmietung „zu Wohnzwecken“ erfolgte. Gleichwohl betrieb der Beklagte seine selbständige Tätigkeit von der gemieteten Wohnung aus, was zur Kündigung des Mietverhältnisses führte. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Kündigung. „Zwar kann im Einzelfall ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter bestehen, die teilgewerbliche Nutzung der Wohnung zu dulden. „Gerade dann aber, wenn für die geschäftliche Tätigkeit Mitarbeiter des Mieters in der Wohnung beschäftigt werden, wie dies in dem vom BGH entschiedenen Fall nach der Behauptung des Vermieters so gewesen sein soll, kommt ein Anspruch auf Gestattung jedoch nicht in Betracht. Das Interesse des Vermieters an der Substanzerhaltung seiner Mietwohnung geht vor“, erläutert Rechtsanwalt Michael Aßmann. Da es im konkreten Fall strittig war, ob Mitarbeiter beschäftigt waren, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen.

BGH,.rka Rechtsanwälte

 

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