03.02.2012  10:54 Uhr

Rechtsstreit
Bauvorhaben „Elbphilharmonie“

Hamburg. Im Rechtsstreit zwischen der Elbphilharmonie Hamburg Bau GmbH & Co. KG (Klägerin) und der Adamanta Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Elbphilharmonie KG (Beklagte) hat das Landgericht Hamburg heute ein Urteil zur Zulässigkeit der von der Klägerin gestellten Klageanträge verkündet (Az. 317 O 181/11).

 Mit seiner Entscheidung hat das Gericht prozessrechtliche Vorfragen beantwortet. Eine Entscheidung in der Sache ist damit noch nicht ergangen.

Die Parteien streiten vor dem Landgericht über den geschuldeten Fertigstellungszeitpunkt für den Bau der Hamburger Elbphilharmonie. Mit ihrer Klage will die Klägerin u.a. die gerichtliche Feststellung erreichen, dass die Beklagte keinen Anspruch auf eine Bauzeitverlängerung über Februar 2012 hinaus hat. Nachdem die zuständige Baukammer des Landgerichts Zweifel an der prozessualen Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags geäußert hatte, ist am 18. November 2011 zunächst gesondert über die Zulässigkeit der Klage verhandelt worden. Im Verhandlungstermin schlossen die Parteien einen Vergleich, der jedoch infolge Rücktritts der Klägerin hinfällig wurde. Daher hat das Gericht nunmehr im Wege eines Teil- und Zwischenurteils zunächst über die Zulässigkeit der von der Klägerin gestellten Anträge entschieden.

Hierbei ging es um die Anträge festzustellen, dass

1) der Beklagten kein über den 28.02.2012 hinausgehender Anspruch auf Verlängerung der Vertragsfrist zur Gesamtfertigstellung des Bauvorhabens Elbphilharmonie Hamburg zusteht (nebst Hilfsanträgen);
2) die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, dass das Bauvorhaben Elbphilharmonie Hamburg erst nach dem 28.02.2012 fertiggestellt wird;
3) die Beklagte verpflichtet ist, das Bauvorhaben Elbphilharmonie bis spätestens zum 28.02.2012 fertigzustellen.

Das Gericht hat die Anträge zu 1) und 3) als unzulässig, den Antrag zu 2) jedoch als zulässig angesehen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Anträge zu 1) und 3) lediglich Vorfragen (z.B. für einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens oder auf eine Vertragsstrafe) beträfen, die nach der Zivilprozessordnung nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könnten. Der Antrag, die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festzustellen, betreffe hingegen einen konkreten Anspruch der Klägerin, dessen Existenz in zulässiger Weise mit der Feststellungsklage geklärt werden könne.

Die Zulässigkeit des Antrags zu 2) bedeutet nicht, dass der Klägerin tatsächlich ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. Ob ein solcher Anspruch besteht, muss erst im weiteren Verlauf des Verfahrens geklärt werden.

Gegen das heutige Urteil kann binnen eines Monats nach seiner Zustellung Berufung eingelegt werden. Für eine Entscheidung über die Berufung wäre das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig.


 

(Justiz Behörde)

Fotokennzeichnung:
Bild Nr. 1 © Holder – Herzog & de Meuron



 


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