Versicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung: notwendig oder überflüssig?
Hamburg. Es gibt viele Arten der Berufsunfähigkeitsversicherung. Erfahren Sie welche Versicherung für Sie sinnvoll ist und worauf Sie achten sollten.

Um nach einem schweren Unfall nicht in jedem Fall wieder arbeiten zu müssen, sollte über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachgedacht werden.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann als selbstständige BU (SBU) und als Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen werden. Eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) ist ein eigenständiger Vertrag, der aufgrund seiner Einzelstellung jederzeit gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden kann. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) wird meist im Zusammenhang mit einem Hauptvertrag einer anderen Versicherung, z. B. Lebensversicherung, abgeschlossen.
Leistungen bei Berufsunfähigkeit
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt dem Versicherten im Falle seiner nachgewiesenen Berufsunfähigkeit eine vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, wenn er seinen zuletzt ausgeübten Beruf ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann. Mit dieser Rente kann zumindest der Lebensunterhalt weiter bestritten werden.
Zielgruppen für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Gegen Berufsunfähigkeit kann sich jeder versichern, also auch Studenten, Hausfrauen, Beamte, Arbeitnehmer oder Selbstständige. Jedoch ist nicht für jede Gruppe eine solche Versicherung tatsächlich sinnvoll. Für Selbstständige und Existenzgründer ist diese Art der Versicherung äußerst sinnvoll, da hier die Arbeitskraft, mit der das Unternehmen steht und fällt, abgesichert wird.
Versteuerung der Berufsunfähigkeitsrente
Grundsätzlich ist eine solche Rente steuerpflichtig und wird als ungekoppelte Berufsunfähigkeitsversicherung mit ihrem Ertragsanteil versteuert, der umso höher ist, je eher die Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch genommen wird und je länger die verbleibende Laufzeit folglich noch ist. Je kürzer die Laufzeit noch ist, umso niedriger fällt auch der Ertragsanteil aus. Beispielsweise beträgt der Ertragsanteil nach § 55 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung bei einer Laufzeit von 30 Jahren 30 % und bei einer Laufzeit von 5 Jahren nur noch 5 %.
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(WEL / anwalt.de)
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