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Geschäftsgirokonto: Nicht jede Buchungspostengebühr ist wirksam

Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden bei der Führung von Geschäftsgirokonten nicht generell jeden Buchungsvorgang in Rechnung stellen. Der Bundesgerichtshof hat eine Entgeltklausel für unwirksam erklärt, die als Teilentgelt für das Geschäftsgirokonto einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegt.

Klaus Eppele / Fotolia.com

Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden bei der Führung von Geschäftsgirokonten nicht generell jeden Buchungsvorgang in Rechnung stellen. Der Bundesgerichtshof hat eine Entgeltklausel für unwirksam erklärt, die als Teilentgelt für das Geschäftsgirokonto einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegt.

Ein Versicherungsmakler hat aus eigenem und abgetretenem Recht von einer Sparkasse die Rückzahlung von vereinnahmten Kontoführungsgebühren gefordert. Dabei handelt es um Buchungspostenentgelte in Höhe von 77.637,38 Euro nebst Zinsen aus den Jahren 2007 bis 2011. Bei der Verwaltung von zirka 25.000 Versicherungsverträgen kommt es häufig zu einer Rückbelastung von Lastschriften, wofür die beklagte Sparkasse auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Preis- und Leistungsverzeichnisses, neben den Fremdgebühren und einem mit dem Kläger gesondert vereinbarten Entgelt für die Bearbeitung der Rücklastschriften, ein „Buchungspostenentgelt“ („Preis pro Buchungsposten“) in Höhe von 32 Cent erhebt.

Nachdem die Klage des Versicherungsmaklers vor dem Landgericht Baden-Baden Erfolg hatte, sie aber vom Oberlandesgericht Karlsruhe abgewiesen wurde, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun dem Versicherungsmakler Recht gegeben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt.

Die höchsten Richter legten die Entgeltklausel so aus, dass die Sparkasse auch Buchungen als kostenpflichtig vorsieht, die die Sparkasse selbst falsch ausführt. Nach dem seit 31. Oktober 2009 geltenden Paragrafen 675u Satz 2 und 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB hat die Bank als Zahlungsdienstleisterin jedoch keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne Autorisierung ausgeführt wird (BGH-Urteil Urteil vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14, Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2015).

 

Bildquellen

  • fotolia_31316350_xs_3: Klaus Eppele / Fotolia.com
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