Connect with us

Hi, what are you looking for?

Aktuell

„Schlemmerblock“: 2.500 Euro Vertragsstrafe für Gastwirt sind unverhältnismäßig

Gutscheinhefte für ermäßigtes Essen sind Werbeinstrumente, um neue Gäste in teilnehmenden Restaurants zu bekommen. Dafür schließen Gastwirte einen Vertrag mit dem Herausgeber eines solchen Gutscheinheftes. Was aber passiert, wenn der Gastwirt seiner vereinbarten Pflicht nicht nachkommt? Im aktuellen Fall forderte die Herausgeberin des „Schlemmerblock“ die vereinbarte Vertragsstrafe von einen teilnehmen Gastronomen, weil dieser das Einlösen der Gutscheine verweigerte. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass eine Vertragsstrafe von 2.500 Euro für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß des Gastwirts nicht wirksam vereinbart werden kann.

Klaus Eppele / Fotolia.com

Gutscheinhefte für ermäßigtes Essen sind Werbeinstrumente, um neue Gäste in teilnehmenden Restaurants zu bekommen. Dafür schließen Gastwirte einen Vertrag mit dem Herausgeber eines solchen Gutscheinheftes. Was aber passiert, wenn der Gastwirt seiner vereinbarten Pflicht nicht nachkommt? Im aktuellen Fall forderte die Herausgeberin des „Schlemmerblock“ die vereinbarte Vertragsstrafe von einen teilnehmen Gastronomen, weil dieser das Einlösen der Gutscheine verweigerte. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass eine Vertragsstrafe von 2.500 Euro für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß des Gastwirts nicht wirksam vereinbart werden kann.

Die Herausgeberin des Gutscheinhefts „Schlemmerblock“ bietet Gastwirten aus der Region an, darin zweiseitige Anzeigen zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichten sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines „Schlemmerblocks“ bei Vorlage der mit den Anzeigen verbundenen Gutscheine und Abnahme von zwei Hauptgerichten das günstigere Hauptgericht kostenlos zu gewähren. Zur Sicherung ihres Geschäftsmodells enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Herausgeberin eine Vertragsstrafenklausel. Danach verpflichtet sich der Gastwirt, bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen seine vertraglich übernommenen Pflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Klägerin zu zahlen, jedoch maximal einen Gesamtbetrag von 15.000 Euro.

Der beklagte Gaststättenbetreiber hatte mit der Herausgeberin einen solchen Vertrag über die Aufnahme in den „Schlemmerblock“ für das Jahr 2015 geschlossen. Anfang des Jahres 2015 beschwerten sich mehrere Erwerber eines „Schlemmerblock“ bei der Herausgeberin über die Nichteinlösung von Gutscheinen. Auf Anfrage der Herausgeberin erklärte der Gastwirt, er serviere als kostenloses Essen nur kleinere Portionen, das Rumpsteak gehöre nicht zu den Hauptgerichten und künftig wolle er überhaupt keine Schlemmerblock-Gutscheine mehr einlösen. Daraufhin verlangte die Herausgeberin vom Gastwirt die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 Euro und zog vor Gericht.

Das Amtsgericht gab der Klage statt (AG Worms, Urteil vom 5. Februar 2016 – 9 C 88/15) und das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück (LG Mainz, Urteil vom 15. November 2016 – 6 S 16/16), ließ jedoch Revision zu. Es kam zu der Auffassung, die vereinbarte Vertragsstrafe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nicht unangemessen hoch. Das Funktionieren des Geschäftsmodells der Klägerin hänge von dem vertragstreuen Verhalten eines jeden hieran teilnehmenden Gastwirts ab. Verhalte sich ein Gastwirt nicht vertragstreu, könne dies für alle anderen teilnehmenden Gastwirte und die Klägerin massive negative Auswirkungen haben. Die höchsten Richter kamen zu einer anderen Auffassung: Sie hoben das Berufungsurteil auf und wiesen die Klage ab (Urteil vom 31. August 2017 – VII ZR 308/16).

Begründung des Bundesgerichtshof 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Vereinbarung einer Vertragsstrafe von 2.500 € für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß des Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam ist. Eine solche Vereinbarung, die ohne Differenzierung nach dem Gewicht der Vertragsverstöße einen pauschalen Betrag von 2.500 € vorsieht, benachteiligt den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen, weil die Vertragsstrafe angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist. Denn sie gilt auch für einmalige kleinere Verstöße gegen weniger gewichtige Vertragspflichten, etwa das Angebot von nur sieben Hauptgerichten statt der vereinbarten mindestens acht, das Angebot einer kleineren Portion, die unberechtigte Herausnahme eines einzelnen Hauptgerichts oder unfreundlicherer Service, die sich auf das Geschäftsmodell der Klägerin nicht in gleicher Weise negativ auswirken wie die Verweigerung der Einlösung von Gutscheinen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 31. August 2017

 

Bildquellen

  • fotolia_31316350_xs_2: Klaus Eppele / Fotolia.com
Werbung

Anzeige

RECHTSPUNKTE

Rechtsanwältinnen und -anwälte des AGA Unternehmensverbands informieren über arbeitsrechtliche Themen und mehr …

Beginn des Kündigungsverbotes in der Schwangerschaft

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

Mindestlohn für ein „Vorpraktikum“?

Lesen Sie weitere rechtliche Themen in der Rubrik „Recht & Steuern“

Kolumne Kann passieren

KOLUMNE KANN PASSIEREN

Andreas Ballnus erzählt in seiner Kolumne „Kann passieren“ reale Begebenheiten, fiktive Alltagsgeschichten und manchmal eine Mischung aus beidem. Diese sind wie das Leben: mal humorvoll, mal nachdenklich. Die Geschichten erscheinen jeweils am letzten Freitag eines Monats in business-on.de.

Hier finden Sie eine Übersicht aller Beiträge, die von Andreas Ballnus erschienen sind.

Interview: 100 x Andreas Ballnus

Lesen Sie auch die  Buchbesprechung zur Antologie „Tierisch abgereimt“.

ANZEIGE

Weitere Beiträge

Buchtipp

Wie sich Geschäftsmodelle rechtzeitig krisenfest umgestalten lassen, dafür geben die Autoren Georgiy Michailov und Jan Stange in ihrem Buch „Geschäftsmodell-Redesign“ praktische Hinweise und konkrete...

Buchtipp

Elke Jordan ist am Ende. Ihre besten Mitarbeiter kündigen der Reihe nach, die Kunden sind unzufrieden und ihr Lebenswerk – nein, das ihrer Familie...

Marketing & PR

2007 startete die Firma VMG, Vertriebs-Marketing-Gesellschaft mbH mit ihrem Sitz in Worms, die Internetplattform GutscheinRegister.de , welche heute eines der erfolgreichsten Online-Gutscheinportale in Deutschland...

Messe & Kongress

Zum 8. Mal können die nordischen Golfer vom 19. – 21. Februar 2010 auf der Hanse Golf in die neue Golfsaison starten. In der...

Werbung