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Löhne in Bitcoin auszahlen: Ist das sinnvoll?

Wer Überlegungen anstellt, als Arbeitgeber seine Mitarbeiter in Bitcoin zu bezahlen, oder als Arbeitnehmer den Lohn in Bitcoin ausbezahlt bekommen möchte, der muss sich im Vorfeld mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen und berücksichtigen, dass es – zum aktuellen Zeitpunkt – noch extrem viele Risiken wie auch Unsicherheiten gibt. Vor allem auch deshalb, weil innerhalb des Euro-Raums nur der Euro als gesetzliches Zahlungsmittel gilt – nach § 107 Absatz 1 der Gewerbeordnung muss das Arbeitsentgelt nämlich in Euro berechnet und ausbezahlt werden. Der Bitcoin ist, auch wenn er eine Kryptowährung ist, zudem keine richtige Währung.

niekverlaan / Pixabay.com

Wer Überlegungen anstellt, als Arbeitgeber seine Mitarbeiter in Bitcoin zu bezahlen, oder als Arbeitnehmer den Lohn in Bitcoin ausbezahlt bekommen möchte, der muss sich im Vorfeld mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen und berücksichtigen, dass es – zum aktuellen Zeitpunkt – noch extrem viele Risiken wie auch Unsicherheiten gibt. Vor allem auch deshalb, weil innerhalb des Euro-Raums nur der Euro als gesetzliches Zahlungsmittel gilt – nach § 107 Absatz 1 der Gewerbeordnung muss das Arbeitsentgelt nämlich in Euro berechnet und ausbezahlt werden. Der Bitcoin ist, auch wenn er eine Kryptowährung ist, zudem keine richtige Währung.

Experiment beendet: Nachfrage war zu gering

2015 hat das Digitalmagazin „t3n“ einen Versuch gewagt und versucht, einen Teil der Gehälter in der Kryptowährung Bitcoin auszubezahlen. Als Partner stand das auf Blockchain-Lösungen spezialisierte Start-up Pey zur Verfügung. Anfangs wurde das Experiment mit ein paar Mitarbeitern getestet und in weiterer Folge auf das ganze Unternehmen ausgeweitet. Die Summe, die in Bitcoin umgewandelt wurde, betrug 20 Euro pro Lohnabrechnung.

Das Experiment wurde relativ schnell beendet. Pey hat, weil es kaum eine Nachfrage gegeben hat, den Service wieder eingestellt; „t3n“ hätte aber weitergemacht. „Ein paar Mitarbeiter waren sehr zufrieden, doch es hat zu wenige Leute gegeben, die sich damit befassen wollten“, so Andreas Lenz, der Gründer von „t3n“. Zudem war recht schnell klar, dass sich der Tischler oder Maler auch nicht für den Bitcoin interessiert – in vielen Fällen auch deshalb, weil man gar nicht wusste, was eine Kryptowährung überhaupt ist.

Was gegen den Bitcoin spricht

Ein weiterer Grund ist jedoch auch die Volatilität. Zahlreiche Branchenexperten sind der Meinung, dass es sich keinesfalls um eine Währung handelt, sondern der Bitcoin vielmehr als Investment gesehen werden sollte. Die Schwankungen sind enorm: Lag der Bitcoin gegen Anfang 2017 noch bei 1.000 US-Dollar, so waren es gegen Jahresende mehr als 19.000 US-Dollar – 2018 folgte dann der Absturz. Zu Beginn des Jahres 2019 lag der Bitcoin im Bereich der 3.500 US-Dollar; im Mai wurde die 8.000 US-Dollar-Marke übersprungen.

Es liegt sehr wohl im Ermessen des Mitarbeiters, was er mit den Bitcoins am Gehaltszettel anstellt. Jedoch benötigt man ein digitales Portemonnaie, auch Wallet genannt, um Bitcoins überhaupt empfangen, in weiterer Folge aufbewahren und Waren und Dienstleistungen mit Bitcoin kaufen zu können.

Jedoch scheint dieses Erfordernis nicht das größte Problem darzustellen: Das Bundesfinanzministerium kam bereits 2013 zu dem Ergebnis, dass es sich beim Bitcoin um eine Rechnungseinheit handelt, also keine Währung im klassischen Sinn ist, weil der Bitcoin keiner staatlichen Deckung unterliegt und auch von keiner Notenbank ausgegeben wird. Das würde hingegen bedeuten, dass man den Bitcoin auch als steuerliche Prämie abrechnen könnte.

Was sagt der Gesetzgeber?

Ein Blick in das Gesetzbuch verrät zudem auch, dass im Euro-Raum nur der Euro als gesetzliches Zahlungsmittel gilt. Folgt man also § 107 Absatz 1 der Gewerbeordnung, so muss das Arbeitsentgelt immer in Euro berechnet und in weiterer Folge ausbezahlt werden. So will der Gesetzgeber am Ende sicherstellen, dass der Arbeitnehmer in weiterer Folge einen Arbeitslohn erhält, über den er auch verfügen kann. Am Ende soll sich der Arbeitnehmer mit dem Lohn Waren wie Produkte kaufen sowie Miete, Betriebskosten und sonstige Fixkosten bezahlen können. Anders hingegen, wenn der Arbeitnehmer mehr als einen Monat im Ausland arbeitet – hier kann, so § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Nachweisgesetzes, die Auszahlung in der jeweiligen Landeswährung erfolgen. Arbeitet man etwa in einer deutschen Firma, verrichtet seine Tätigkeit aber für mehr als drei Monate in Kroatien, so könnte der Lohn in Kuna, der kroatischen Landeswährung, ausbezahlt werden.

Der Bitcoin ist jedoch keine Währung im klassischen Sinn, obwohl er immer wieder als Kryptowährung oder auch digitale wie virtuelle Währung bezeichnet wird. Stimmt der Arbeitnehmer aber zu, so kann der Bitcoin in die Kategorie Sachbezug eingeordnet und somit doch ausbezahlt werden (§ 107 Absatz 2 der Gewerbeordnung). Zu beachten ist jedoch, dass nicht das gesamte Arbeitsentgelt als Sachbezug deklariert werden darf, sodass nur ein Teil des Entgelts in Bitcoin zur Auszahlung gelangen kann.

 

Bildquellen

  • euro_427530_1280: niekverlaan / Pixabay.com
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