Für Urlaubsreisen – vor allem ins Ausland – gelten in Zeiten von Corona ganz besondere Regelungen und Bedingungen.
Nach der Muster-Verordnung des Bundes besteht für Personen, die aus einem Risikogebiet (definiert durch das RKI; Robert-Koch-Institut) in Deutschland einreisen, eine 14-tägige Quarantänepflicht. Die Bundesländer haben in eigenen Verordnungen konkrete Regelungen getroffen. Die Verordnung für Schleswig-Holstein finden Sie beispielsweise hier.
Urlaubsrückkehrmanagement im Betrieb
Im Unternehmen ist ein „Urlaubsrückkehrmanagement“ erforderlich. Dazu können Sie auch unter Beachtung der Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 BetrVG) eines etwaig vorhandenen Betriebsrates einen Fragebogen erstellen, in dem die Beschäftigten bei der Rückkehr in den Betrieb verbindlich erklären, ob und in welchem Risikogebiet sie waren.
Unser Tipp für Unternehmerinnen und Unternehmer: Informieren Sie sich fortlaufend über die aktuelle gesetzliche Lage und geben Sie diese Pflicht an Ihre Beschäftigten weiter. Geben Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Hinweis auf eine bestehende Quarantänepflicht, bei Rückkehr aus einem Risikogebiet über das Intranet oder den Aushang. Die Aufstellung der aktuellen Risikogebiete entnehmen Sie bitte über die folgenden Seiten: Auswärtiges Amt und Robert-Koch-Institut.
Weisen Sie Ihre Beschäftigten an, dass diese vor, während und nach dem Urlaub prüfen, ob Sie sich in einem Risikogebiet befunden haben.
Sofern Sie feststellen, dass sich ein Mitarbeiter in einem Risikogebiet befunden hat, muss dieser sich gemäß den Landesverordnungen in eine 14-tägige Quarantäne begeben oder aber – so zum Beispiel die Regelung in Schleswig-Holstein – auf eigene Kosten einen negativen Corona-Test vorlegen. Der negative Test beendet die Quarantänepflicht. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bewusst in ein Land/Region begeben, welches als Risikogebiet ausgewiesen ist. Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten dürfen jedenfalls nicht mehr auf dem Firmengelände beschäftigt werden. Es drohen erhebliche Nachteile durch Maßnahmen der Gesundheitsämter.
14-tägige Quarantäne ist bei Rückkehr aus Risikogebieten Pflicht
Als Arbeitgeber haben Sie bei der Urlaubsrückkehr Ihrer Beschäftigten ein Fragerecht nach Leistungshindernissen (zum Beispiel Gesundheit/Quarantänepflicht/Aufenthalt in einem Risikogebiet). Für den Arbeitnehmer besteht eine Offenbarungspflicht über ein mögliches Leistungshindernis, da der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern ausüben können muss.
Im Falle einer Quarantäneverpflichtung besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, einseitig Home-Office anzuordnen, sofern der Arbeitsplatz für die Erfüllung der Arbeit im Home-Office geeignet ist. Dies entspricht billigem Ermessen, da die Ansteckung anderer Beschäftigter ausgeschlossen wird und sich nur auf den Zeitraum der Quarantäne erstreckt.
Sofern die Erbringung der Arbeitsleistung im Home-Office unmöglich ist oder verweigert wird, entfällt beim Arbeitnehmer der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung. Die jeweiligen Arbeitnehmer erhalten auch von keiner anderen Stelle eine Entgeltfortzahlung, wenn sie sich verschuldet in ein Risikogebiet begeben haben. Es ist davon auszugehen, dass eine Erstattung über das Infektionsschutzgesetz – § 56 IfSG – nicht greifen wird. Eine analoge Anwendung des § 56 IfSG ist ungeklärt.
— Martin Bauer —
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ZUM AUTOR
Rechtsanwalt Martin Bauer,
AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
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