Teilnahmerecht
GmbH-Gesellschafterversammlung: Teilnahmerecht eines Vertreters
Köln-Bonn. Zentrales und umfassend zuständiges Organ jeder GmbH ist die Versammlung ihrer Gesellschafter (§§ 45 ff. GmbHG). Nicht zuletzt aufgrund ihrer weitreichenden Kompetenzen gehört das Recht eines jeden Gesellschafters auf Teilnahme, Mitwirkung an der Willensbildung und Beschlussfassung zum Kernbereich seiner Mitgliedschaft.
Dr. Christoph Hülsmann
RA/FAStR
Dr. Christoph Hülsmann
Dr. Christoph Hülsmann ist Partner der BDO AG und Mitglied der Standort- leitung in Köln. Dr. Hülsmann arbeitet vornehmlich auf den Gebieten des Gesellschaftsrechts und der Nachfolgegestaltung.
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Das Recht, an einer Gesellschafterversammlung teilzunehmen, besteht daher selbst dann, wenn ein Gesellschafter hinsichtlich der Gegenstände der vorgesehenen Beschlussfassung kein Stimmrecht hat, weil z.B. über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn oder über seine Entlastung als Geschäftsführer Beschluss gefasst werden soll (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Gesellschafterbeschlüsse, die in Abwesenheit eines nicht zur Gesellschafterversammlung eingeladenen oder von der Teilnahme - zu Unrecht - ausgeschlossenen Gesellschafters gefasst werden, sind nichtig. Ebenfalls nichtig sind Gesellschafterbeschlüsse, wenn das Teilnahmerecht eines Gesellschafters in sonstiger Weise unzulässig beschränkt wird.
In der Praxis stellt sich daher häufig die Frage, ob ein an der persönlichen Teilnahme verhinderter Gesellschafter sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen darf, oder ob die Teilnahme eines Bevollmächtigten (statutarisch oder durch Gesellschafterbeschluss) ausgeschlossen werden kann, um so zu verhindern, dass gesellschaftsfremde Dritte Einblick in die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft und in strategische Entscheidungen erhalten. Gesetzlich ist dieser Fragenkreis nicht geregelt. In § 47 Abs. 3 GmbHG ist nur vorgesehen, dass Vollmachten zur Vertretung eines Gesellschafters in einer Gesellschafterversammlung zu ihrer Gültigkeit der Textform (§ 126b BGB) bedürfen.
In der Rechtsprechung ist allerdings klargestellt worden, dass es zum unentziehbaren Kernbereich der Mitgliedschaft auch gehört, sich - im Falle der persönlichen Verhinderung - in einer Gesellschafterversammlung vertreten zu lassen. Eine Vertretung ist insbesondere durch einen Berufsgeheimnisträger zulässig, also durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (vgl. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Eine Einschränkung dieses Rechts ist nur bei objektiv nachweisbaren besonderen Umständen oder wichtigen, in der Person des Vertreters liegenden Gründen möglich. Gesellschaftsvertragliche Klauseln, die eine Vertretung des Gesellschafters ausnahmslos oder unter weiter gehenden Bedingungen verbieten, sind regelmäßig unwirksam (OLG München, Urt. v. 26.1.2011 - Az. 7 U 3764/10).
In Einzelfällen kann die gegenseitige Treuepflicht der Gesellschafter im Übrigen gebieten, die Zuziehung eines (sachverständigen) Beraters als Beistand für einen anwesenden Gesellschafter zu gestatten. Von einer solchen Pflicht ist u.a. dann auszugehen, wenn schwerwiegende Entscheidungen zu treffen sind, wie z.B. der Ausschluss eines Gesellschafters, und wenn der betroffene Gesellschafter selbst nicht über die für eine sachgerechte Diskussion und Entscheidung notwendige Sachkunde verfügt. Die Teilnahme eines (neutralen) Beistandes kann die Kommunikation der Gesellschafter gerade in solchen Streitfällen erheblich erleichtern und sollte daher im allseitigen Interesse permissiv zugelassen werden.
Zahlreiche Einzelfragen zum Teilnahmerecht sowie zum Ablauf einer Gesellschafterversammlung (z.B. Versammlungsleitung, Protokollierung etc.) sind weder vom GmbH-Gesetz noch von der Rechtsprechung abschließend geklärt. Gesellschafter sind daher gut beraten, in harmonischen Zeiten einvernehmlich Spielregeln zu entwickeln und diese in der Satzung oder in einer – leichter abänderbaren - Geschäftsordnung festzuschreiben, um hierauf bei stürmischer See zurückgreifen zu können.
(Christoph Hülsmann)
Tags:- Gesellschaft
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