20.07.2009  13:00 Uhr

Legosteine
Löschung der Marke LEGOSTEIN

Hamburg. Der Bundesgerichtshofs (BGH) hatte über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung der Legosteine als Marke zu befinden – und zum Nachteil der dänischen Klemmbausteinhersteller entschieden (I ZB 53/07 und 55/07). Der Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware "Spielbausteine" eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungsanträge.

Der BGH hat die vom Bundespatentgericht als Vorinstanz ausgesprochene Löschung der Marke unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestätigt. „Nach dieser Vorschrift sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist“, erklärt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Nikolai Klute von .rka Rechtsanwälte aus Hamburg, „und demnach ist auch der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke ausgeschlossen“.

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen. „Für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke hat der BGH ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abgestellt“, erläutert Rechtsanwalt Klute weiter, „die quaderförmige Gestaltung des Steins als solche hat hingegen keine Rolle gespielt und die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Unterseite der Spielsteine Teil des typischen Klemmsystems. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber nach Auffassung des BGH im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.“

Für den Hersteller bedeutet diese Entscheidung einen herben Verlust. Denn die durch das Markenrecht gewährten Ausschließlichkeitsrechte haben bisher Nachahmer von der Produktion von Klemmbausteinen ferngehalten. Was bleibt, sind – soweit vorhanden – Schutzansprüche aus eingetragenen Geschmacksmustern oder solche aus ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.

BGH/.rka Rechtsanwälte


 

(Redaktion)

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