Legosteine
Löschung der Marke LEGOSTEIN
Hamburg. Der Bundesgerichtshofs (BGH) hatte über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung der Legosteine als Marke zu befinden – und zum Nachteil der dänischen Klemmbausteinhersteller entschieden (I ZB 53/07 und 55/07). Der Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware "Spielbausteine" eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungsanträge.
Der BGH hat die vom Bundespatentgericht als Vorinstanz ausgesprochene Löschung der Marke unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestätigt. „Nach dieser Vorschrift sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist“, erklärt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Nikolai Klute von .rka Rechtsanwälte aus Hamburg, „und demnach ist auch der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke ausgeschlossen“.
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen. „Für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke hat der BGH ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abgestellt“, erläutert Rechtsanwalt Klute weiter, „die quaderförmige Gestaltung des Steins als solche hat hingegen keine Rolle gespielt und die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Unterseite der Spielsteine Teil des typischen Klemmsystems. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber nach Auffassung des BGH im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.“
Für den Hersteller bedeutet diese Entscheidung einen herben Verlust. Denn die durch das Markenrecht gewährten Ausschließlichkeitsrechte haben bisher Nachahmer von der Produktion von Klemmbausteinen ferngehalten. Was bleibt, sind – soweit vorhanden – Schutzansprüche aus eingetragenen Geschmacksmustern oder solche aus ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.
BGH/.rka Rechtsanwälte
(Redaktion)
Digitales Marketing unterstützt klassische Unternehmensziele
BVDW-Umfrage
Aus seolista wird rankseller
Linkaufbau
mpass bei Plus.de und L'TUR: Online mit dem Handy bezahlen
Mobiler Bezahlservice
Website-Optimierung selbst gemacht: Fairrank startet mit rankingCoach leicht bedienbare SEO-Software
SEO-Software
Schatzkästchen Fan
Fans und Follower
Netzöffentlichkeit zwischen Zensur, Willkür und Kontrollsucht
Wir sind Facebook
OLG Köln: Ritter Sport geht gegen Milka vor wegen angeblicher Verletzung von Markenrecht
Markenrecht
- 14.05.
06:38 - 14.05.
06:38 - 11.05.
09:14 - 11.05.
09:09 - 10.05.
11:20 - 10.05.
08:45 - 09.05.
08:23
- Social Media kann die Website eines Unternehmens aufwerten
Die Veränderung klassischer CRM-Prozesse hin zum Social CRM (Punkt 4) ist... - Goldfischnamen
halli-hallo lb. Steffen und Fränkie- Boy hier ein paar namensvor schläge aus dem schönen Auplien in Süditalien, von wo aus... - Achtung: Treppe fehlt!!
> Die erwähnte Fußgänger brücke (Altes Estesperrwerk), hat auf beiden Seiten eine mehrstufige, steile Treppe.... - UljvamYoNwgv
dumm ist der,der dummes tut ich aitbree seit nun mehr als 12 jahren in der gastro und ganz ehrlich 90% der leute die aufn kiez... - Vertrauen immer wichtiger
Die diesjährige Cebit hat ebenfalls gezeigt, dass das Vertrauen im Netzt immer wichtiger wird. Warum? Dazu...
Als Startseite