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Recht & Steuern

Pokémon Go am Arbeitsplatz?

Pokémon Go hat die deutschen Büros erreicht. Monster werden hinter dem Kopierer oder im Besprechungsraum gesucht und gestellt. Das Spielen am Arbeitsplatz ist arbeitsrechtlich allerdings nicht unproblematisch. Bei der Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer einiges zu beachten.

AGA Unternehmensverband

Private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit

Generell muss die private Nutzung von Smartphones, unabhängig davon, ob es sich um ein privates oder ein Dienstgerät handelt, unterbleiben, soweit der Arbeitgeber dies nicht ausdrücklich erlaubt hat oder zumindest duldet. Für eine Duldung des privaten Surfens oder Spielens am Arbeitsplatz reicht es dabei nicht aus, dass ein Arbeitnehmer sein Diensthandy oder privates Gerät über eine längere Zeit faktisch privat während der Arbeitszeit nutzt. Der Arbeitgeber muss davon auch Kenntnis haben. Ist dies der Fall, beschränkt sich die private Nutzung des Smartphones grundsätzlich immer auf ein angemessenes Maß, sodass beispielsweise eine private Nutzung über mehrere Stunden verboten ist. Arbeitnehmer riskieren sonst eine Abmahnung wegen Arbeitszeitbetrugs bis hin zur Kündigung.

Bei einem Diensthandy, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, muss zunächst unterschieden werden, ob das Diensthandy ausschließlich zu beruflichen Zwecken oder auch zur privaten Nutzung verwendet werden darf. Ist die private Nutzung nicht erlaubt, drohen Arbeitnehmern arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn sie dennoch privat surfen oder auch während der Arbeitszeit spielen.

Private Nutzung von Diensthandys gestatten

Soweit die private Nutzung gestattet ist, ist es dem Arbeitgeber aufgrund des Fernmeldegeheimnisses und des verfassungsrechtlichen Schutzes der informationellen Selbstbestimmung nicht per se erlaubt, Einblick in Verbindungsdaten oder Mails zu nehmen. Erst wenn ein begründeter Missbrauchsverdacht dafür vorliegt, dass ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt oder gar Straftaten begeht, ist eine arbeitgeberseitige Kontrolle des dienstlichen Smartphones möglich.

Vereinbarungen treffen

Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen Regelungen zur privaten Nutzung des Smartphones während der Arbeitszeit aufnehmen. Für eine juristisch korrekte Formulierung sollte eine Rechtsberatung eingeholt werden. Arbeitgeberverbände wie der AGA stellen Musterformulierungen zur Verfügung, die individuell angepasst werden können.

Marketing

Theoretisch sind Spiele aus dem Bereich der Augmented Reality (erweiterte Realität) auch dazu geeignet, Geschäftsmodelle zu entwickeln. So eignet sich die auf Google Maps basierende Augmented Reality dazu, Nutzer in das eigene Unternehmen zu locken. Eine dynamische Weiterentwicklung dieser Form der Smartphone-Nutzung ist sehr wahrscheinlich. Konkret auf Pokémon Go bezogen, können Unternehmen bereits heute über In-App-Käufe den Spielverlauf beeinflussen und Nutzer in die Nähe ihres Unternehmens locken. Mit Hilfe weiterer Marketing-Aktionen können beispielsweise Einzelhandel und Gastronomie dann auch offline auf sich aufmerksam machen. Es ist zu erwarten, dass der Spieleentwickler Niantic in naher Zukunft auch Sponsored Locations möglich machen wird. Unternehmen könnten dann explizit dafür bezahlen, dass sie im Spiel vorkommen und potenzielle Kunden so zu sich führen.

 

— Quandao Wallbruch —

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ZUR AUTORIN

Rechtsanwältin Quandao Wallbruch
AGA Norddeutscher Unternehmensverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
Im AGA sind mehr als 3.500 überwiegend mittelständische Groß- und Außenhändler sowie unternehmensnahe Dienstleister aus Norddeutschland organisiert. Der AGA unterstützt in Unternehmens- und Personalführung sowie in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ferner vertritt der AGA die branchen- und firmenspezifischen Belange seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. www.aga.de

Bildquellen

  • Wallbruch_Quandao_2016: Ulrich Perrey / AGA Unternehmensverband
  • _94b5614_web: AGA Unternehmensverband
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