25.06.2010  12:00 Uhr

Finanzen
Mutterschaftsgeld bei Selbstständigen

Hamburg. Zu Beginn ihrer Selbständigkeit müssen sich auch Unternehmerinnen für eine Krankenversicherung entscheiden und dabei steht ihnen in der Regel frei, ob sie sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Welche Auswirkungen Ihre Entscheidung auf das Mutterschaftsgeld hat, zeigt folgender Fachbeitrag auf.

Variante I: Freiwillig gesetzliche Versichert

Sollten Sie als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhalten geblieben sein, haben Sie bei der Wahl des richtigen Tarifes Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Derzeit bietet die GKV folgende Angebote für Selbstständige:

a) Den ermäßigten Beitragssatz:
Der ermäßigte Beitragssatz beträgt derzeit 14,3 %, allerdings haben Sie dort keinen Anspruch auf Krankengeld und auf Mutterschaftsgeld.

b) Der allgemeine Beitragssatz:
Der allgemeine Beitragssatz beträgt derzeit 14,9 % mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

c) Wahltarif Krankengeld
Mit dem Wahltarif Krankengeld haben Sie ab dem 15. Tag Anspruch auf Krankengeld und damit auch Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld, allerdings gilt hier im Regelfall die Bindefrist von drei Jahren, egal ob ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt oder nicht.

Das Ergebnis:

Wählen Sie einen Tarif mit Anspruch auf Krankengeld, haben Sie auch einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Einkommen des Vorjahres oder der aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA). Das tatsächliche Einkommen wird dabei je nach Kalendertag ermittelt, davon stehen Ihnen 70 % in den sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt zu. Der Gründungszuschuss zählt bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes nicht mit, allerdings kann es durch eine Abweichung des Einkommens bei einem Steuerbescheid zu einer Erstattung oder Nachzahlung kommen.

Den Antrag auf Mutterschaftsgeld können Sie dabei frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes mit einer Bescheinigung des Arztes bei Ihrer zuständigen Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt stellen.

Variante II: Private Krankenversicherung

Haben Sie sich gegen die GKV und für eine private Krankenversicherung (PKV) entschieden, haben Sie erst einmal keinen Anspruch auf die staatliche Leistung Mutterschaftsgeld. Sie haben aber die Möglichkeit, in der Zeit vor und nach der Geburt durch eine Krankmeldung ggf. zumindest die im Tarif enthaltene Krankentagegeldversicherung in Anspruch nehmen und ab dem Tag der Geburt des Kindes Elterngeld beantragen und beziehen.


 

(Steffen Ehlert)



 


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