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Gesetzliche Erbfolge oder Testament: Wer wird erben?

Mit einem Testament können Erblasser die gesetzliche Erbfolge umgehen – bis zur Höhe des Pflichtteils. Ohne Erklärung des Letzten Willens erben die nächsten Verwandten.

Deutsche Postbank AG

Mit einem Testament können Erblasser die gesetzliche Erbfolge umgehen – bis zur Höhe des Pflichtteils. Ohne Erklärung des Letzten Willens erben die nächsten Verwandten.

29 Prozent der Deutschen haben schon einmal eine Erbschaft gemacht, 20 Prozent erwarten, dass sie in den nächsten zwei bis drei Jahrzehnten erben werden, so eine Allensbach-Studie im Auftrag der Postbank. Vererbt werden demnach in der Regel Geld (69 Prozent), Immobilien (53 Prozent), Möbel (38 Prozent) und Schmuck (33 Prozent). Doch wem steht welcher Anteil am Nachlass zu? „Man erbt aufgrund einer letztwilligen Verfügung – also eines Testaments oder Erbvertrags – oder kraft Gesetz“, erklärt Silke Mahlke von der Postbank. Dabei geht der „Letzte Wille“ der gesetzlichen Erbfolge vor. „Hat der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, muss dieses unverzüglich beim örtlichen Nachlassgericht vorgelegt werden.“ Möglich sei auch, dass der Verstorbene seinen Letzten Willen in amtliche Verwahrung gegeben hat. „Im Zweifel lohnt eine schriftliche Nachfrage beim Nachlassgericht, der man eine Kopie der Sterbeurkunde beifügen sollte“, rät die Expertin.

Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, so die Postbank, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt oder diese ungültig sind. Um die Erbfolge zu regeln, werden die Verwandten in „Ordnungen“ eingeteilt. Zur ersten Ordnung gehören der Ehepartner, die eigenen Kinder, Enkel und Urenkel. Sie stehen in der Erbfolge an erster Stelle. Wenn ein Kind des Erblassers bereits verstorben ist, treten seine Söhne und Töchter an seine Stelle in der Erbfolge. Gleiches gilt für Enkel und Urenkel des Erblassers. Zur zweiten Ordnung zählen die Eltern des Erblassers, seine Geschwister sowie Nichten und Neffen. Zur dritten Ordnung zählen seine Großeltern, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen. Gibt es einen Erben in einer näheren Ordnung, gehen alle übrigen, entfernteren Ordnungen leer aus.

Wurden nahe Verwandte durch Testament oder Erbvertrag von der Erbschaft ausgeschlossen, steht ihnen ein Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte der Summe, die sie erhalten hätten, wenn der Verstorbene sie nicht enterbt hätte. Die Höhe des Erbteils hängt vom Verwandtschaftsverhältnis und der Zahl der Pflichtteilsberechtigten ab. Weiterführende Informationen finden Interessierte in dem Postbank-Ratgeber „Wichtige Informationen für Hinterbliebene“ unter www.postbank.de/ratgeber-fuer-hinterbliebene.

 

Bildquellen

  • postbank_pressedienst_1302: Deutsche Postbank AG
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