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ÖRA-Güteverfahren hemmen drohende Verjährung

Unbezahlte Rechnungen von Warenlieferungen oder Arbeitsleistungen: Manch offene Forderungen aus vergangen Jahren können mit dem Jahresende verloren gehen, wenn der Gläubiger nichts zur Hemmung der Verjährungsfrist unternimmt. Darauf weist die Öffentliche Rechtsauskunft und Vergleichsstelle (ÖRA) hin.

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Unbezahlte Rechnungen von Warenlieferungen oder Arbeitsleistungen: Manch offene Forderungen aus vergangen Jahren können mit dem Jahresende verloren gehen, wenn der Gläubiger nichts zur Hemmung der Verjährungsfrist unternimmt. Darauf weist die Öffentliche Rechtsauskunft und Vergleichsstelle (ÖRA) hin.

Wer finanzielle Ansprüche gegen Schuldner hat, die verjähren könnten, sollte aktiv werden: Der Eintritt der Verjährung könne durch eine Klage vor Gericht oder einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides verhindert werden, wenn dies noch vor dem Jahreswechsel geschieht, so die ÖRA. Der Verlust zivilrechtlicher Ansprüche durch die Einrede der Verjährung werde auch durch die Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens bei ÖRA vermieden.

Der Vorteil einer außergerichtlichen Einigung: geringere Kosten als eine Klage und es kann verhindern, dass der Konflikt eskaliert. Eine anwaltliche Vertretung ist dabei möglich, aber keine Pflicht.

Wege der Antragstellung am Jahresende

Anträge auf ein außergerichtliches Güteverfahren gelten als rechtzeitig gestellt, um die Verjährungsfrist zu hemmen, wenn sie auf einem der folgenden Wege eingeleitet werden:

  • Der Güteantrag wird persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtige volljährige Person bei der Hauptstelle der ÖRA gestellt. Da die ÖRA am 31. Dezember 2019 geschlossen bleibt, können Anträge „in letzter Minute“ nur noch am Montag, den 30. Dezember 2019 in der ÖRA-Hauptstelle, Dammtorstraße 14, 20354 Hamburg, zwischen 8 und 12 Uhr eingereicht werden.
  • Bis zum 31. Dezember 2019, 24 Uhr, wird ein vollständiger und unterschriebener Güteantrag an die ÖRA unter der Nummer 040 427961216 gefaxt.
  • Ein an die ÖRA adressierter vollständiger und unterschriebener Antrag auf gütliche Einigung wird bis zum 31. Dezember 2019, 24 Uhr, in den Nachtbriefkasten der Gemeinsamen Annahmestelle, Ziviljustizgebäude, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, eingeworfen.
  • Ein an die ÖRA adressierter vollständiger und unterschriebener Güteantrag wird an die Gemeinsame Annahmestelle des Amtsgerichts Hamburg unter 040 42843-4318 gefaxt.

Weitere Informationen sind unter www.hamburg.de/oera oder telefonisch unter 040 42843-4152 erhältlich.

 

Bildquellen

  • fotolia_132696535_xs: stadtratte / stock.adobe.com
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