Praxisgebühr
Apothekenwerbung mit Rückerstattung der Praxisgebühr zulässig
Köln-Bonn. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in seinem Urteil vom 18.10.2011 (Az.: I-20 U 36/11) zu entscheiden, ob ein Apotheker wettbewerbswidrig handelt, wenn er mit der Rückerstattung der Praxisgebühr wirbt.
RA Agnieszka Slusarczyk
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Der beklagte Apotheker schaltete im zugrundeliegenden Fall eine Zeitungsanzeige mit der Überschrift „Holen Sie sich Ihre Praxisgebühr zurück“ und versprach damit den potentiellen Kunden die nach § 28 Abs. 4 SGB V quartalsweise anfallende Praxisgebühr in Höhe von 10,00 € mit einem Einkauf in der Apotheke zu verrechnen oder einen entsprechenden Einkaufsgutschein für spätere Einkäufe auszustellen. Die Klägerin, eine Wettbewerbszentrale, sah darin einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG und verklagte den Apotheker nach erfolgloser vorangegangener Abmahnung auf Unterlassung. Ihrer Meinung nach werde durch die Erstattung der Praxisgebühr die § 28 Abs. 4 SGB V zugrunde liegende Intention des Gesetzgebers, die Patienten zur Vermeidung überflüssiger Arztbesuche anzuhalten, unterlaufen.
Nachdem die Klage bereits in erster Instanz mit der Begründung abgewiesen wurde, dass der beklagte Apotheker nicht Adressat der Praxisgebührenregelung sei und die Werbung mangels Bezug auf ein konkretes Arzneimittel auch nicht gegen § 7 HWG verstoße, wurde das Urteil im Ergebnis nun auch von der Berufungsinstanz bestätigt.
Der Senat entschied, dass ein Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht gegeben sei, da die Bestimmung des § 28 Abs. 4 SGB V keine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG darstelle. Die Norm diene allein dem Erhalt der finanziellen Absicherung der Gesundheitsvorsorge, also der Sicherstellung einer hoheitlichen Aufgabe. Demnach bezwecke sie gerade nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer, da weder Mitbewerber noch Verbraucher ein unmittelbares Interesse an einem kostenbewussten und systemgerechten Verhalten der Versicherten haben. Ein allgemeines Interesse am Erhalt und der Finanzierbarkeit staatlicher Einrichtungen sei hingegen nicht ausreichen.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht erneut die Problematik der richtigen Einschätzung, welche Werbemaßnahmen im Gesundheitssektor noch als zulässig oder bereist als wettbewerbswidrig anzusehen sind. Um der Gefahr einer kostspieligen Abmahnung entgegenzutreten, sollte man sich daher stets bereits im Vorfeld über die rechtliche Zulässigkeit der jeweiligen Werbemaßnahme informieren. Gerne stehen wir Ihnen hierzu persönlich zur Verfügung. Soweit Sie bereits eine Abmahnung erhalten oder sonstige Fragen haben, können Sie sich ebenfalls gerne mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen.
(Agnieszka Slusarczyk)
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