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Recht & Steuern

Weihnachtsgeld – Wer hat Anspruch?

Es wird kälter, der erste Schnee ist gefallen, das Weihnachtsfest rückt in greifbare Nähe. Alle Jahre wieder stellt sich zum Jahresende sowohl für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber die Frage, wie es sich rechtlich mit Weihnachtsgeldzahlungen verhält.

AGA Unternehmensverband

Besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld? Wenn ja, in welcher Höhe? Müssen alle Arbeitnehmer Weihnachtsgeld erhalten? Kann die Auszahlung auch freiwillig erfolgen? Und wenn ja, wie stelle ich als Arbeitgeber sicher, dass dieser Bonus auch zukünftig eine freiwillige Zahlung bleibt?

Zunächst ist festzuhalten, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht. Eine Verpflichtung kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Ebenfalls denkbar ist, dass auch ohne spezielle schriftliche Vereinbarung ein Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld besteht, nämlich aufgrund einer sogenannten betrieblichen Übung. Diese wird angenommen, wenn der Arbeitgeber über mindestens drei Jahre hinweg Weihnachtsgeld gezahlt hat, ohne gesondert auf die Freiwilligkeit der Leistung hinzuweisen. Das Bundesarbeitsgericht geht dann davon aus, dass der Arbeitnehmer auch zukünftig auf die Zahlung der Leistung vertrauen darf. Juristisch spricht man hierbei von konkludentem Handeln des Arbeitgebers, durch das ein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird. Will der Arbeitgeber diese Rechtsfolge vermeiden, muss er bei jeder Zahlung mit einem Begleitschreiben explizit auf die Freiwilligkeit der Leistung hinweisen. Nur dann ist gewährleistet, dass der Mitarbeiter zukünftig keine Forderungen stellen kann und die Zahlung von Weihnachtsgeld im freien Ermessen des Arbeitgebers bleibt.

Freiwillige Sonderzahlungen und Ausnahmen

Aber auch wenn der Arbeitgeber freiwillig eine Sonderzahlung leistet, ist er an bestimmte Vorgaben gebunden. Die Höhe der Zahlung liegt zwar im freien Ermessen des Unternehmens, allerdings dürfen einzelne Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen nicht von der Zahlung ausgenommen werden. Anderenfalls würde der Arbeitgeber gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Die Folge wäre, dass diejenigen Beschäftigten, die leer ausgegangen sind, das Weihnachtsgeld einklagen könnten. Dies gilt aber nur, wenn kein sachlicher Grund für die Ausnahme besteht. Wenn die betreffenden Mitarbeiter beispielsweise zum Auszahlungszeitpunkt nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, kann die Ausnahme berechtigt sein. Derartige Stichtagsregelungen sind immer dann zulässig, wenn mit dem Weihnachtsgeld die Betriebstreue und Loyalität zum Arbeitgeber honoriert werden soll. Im Fall des zuvor gekündigten Arbeitsverhältnisses wäre dieser Zweck nicht mehr erfüllt. Dann ist der Arbeitgeber berechtigt, kein Weihnachtsgeld zu zahlen, selbst wenn alle anderen Beschäftigten des Betriebes eine Zahlung erhalten.

Anders verhält es sich aber, wenn die Sonderzahlung vorwiegend für die erbrachte Arbeitsleistung im vergangenen Kalenderjahr gezahlt wird. Häufig äußert sich dies durch entsprechende Formulierungen, in denen sinngemäß für die „engagierte Mitarbeit im vergangenen Jahr“ oder für den „großen Beitrag zum Unternehmenserfolg“ gedankt wird. Hier gilt der Grundsatz, dass geleistete Arbeit entsprechend vergütet werden muss, weshalb zumindest ein anteiliger Anspruch auf das Weihnachtsgeld bestünde, selbst wenn der Mitarbeiter im Lauf des Jahres ausscheidet oder aber einen Teil des Kalenderjahres krank war.

Wichtig für die Praxis:

Abhängig vom Charakter der Sonderzahlung können sich entsprechend vollkommen unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Welchem Zweck das Weihnachtsgeld dient, ist nach juristischen Grundsätzen üblicherweise durch Auslegung zu ermitteln, da der Zweck in den seltensten Fällen vorher eindeutig festgelegt wird. Kennt man aber die mittlerweile recht komplexe Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Sonderzahlungen, können die jeweiligen Rechtsfolgen durch individuelle Gestaltung der Auszahlungsmodalitäten und der zugrunde liegenden Vertragsabreden passgenau gesteuert werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, bereits vor der Auszahlung von Weihnachtsgeld die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber ihre Freude an Weihnachtsgeldzahlungen behalten können.

 

— Dennis Siggelow —

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ZUM AUTOR

Rechtsanwalt Dennis Siggelow
AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
Im AGA sind mehr als 3.500 überwiegend mittelständische Groß- und Außenhändler sowie unternehmensnahe Dienstleister aus Norddeutschland organisiert. Der AGA unterstützt in Unternehmens- und Personalführung sowie in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ferner vertritt der AGA die branchen- und firmenspezifischen Belange seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. www.aga.de

 

Bildquellen

  • Dennis_Siggelow_2016: AGA Unternehmensverband
  • aga_unternehmensverband_ka4_2490: AGA Unternehmensverband
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