Sozialversicherung
Änderungen zum Jahreswechsel in der Sozialversicherung
Hamburg. Wie in den vergangenen Jahren auch, traten zum Jahreswechsel zahlreiche Änderungen in Kraft. So auch bei der Sozialversicherung. Lesen Sie nachfolgend die wichtigsten Änderungen.
Arbeitslosenversicherung
Zum neuen Jahr ist der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 2,8 auf 3,0 Prozent gestiegen. Dieser wird zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen, bei einem Monatseinkommen von 2.500,00 Euro sind es jedoch jeweils 2,50 Euro für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber.
Existenzgründer und im Ausland Beschäftigte haben dabei weiterhin die Möglichkeit, sich freiwillig weiter zu versichern, allerdings gibt es auch dort einige Änderungen. Künftig muss der Antrag zur Versicherung innerhalb der ersten drei Monate – und nicht wie bisher innerhalb des ersten Monats – nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Selbständige und Auslandsbeschäftigte zahlen künftig die Beiträge, die auch von einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmer gezahlt werden, eine Ausnahme gibt es nur noch für Pflegepersonen. Im Jahr 2011 ist jedoch eine Übergangsregelung vorgesehen: Versicherte müssen nur die Hälfte des regulär aufzubringenden Beitrags zahlen. Dieser beträgt zur Zeit rund 38,00 Euro in alten Bundesländern und rund 34.00 Euro in neuen Ländern.
Für Existenzgründer wird darüber hinaus eine weitere Sonderregelung eingeführt: Sie brauchen bis zum Ablauf des ersten Kalenderjahres nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit generell nur den halben Beitrag zu zahlen. Neu sind auch die Kündigungsfristen: Wer bereits 2010 versichert war, erhält bis 31. März 2011 ein Sonderkündigungsrecht, um sein Versicherungsverhältnis rückwirkend zum 31. Dezember 2010 zu beenden. Zudem können vom 1. Januar an alle Selbständigen nach Ablauf einer Mindestversicherungszeit von fünf Jahren ihr Versicherungsverhältnis mit einer dreimonatigen Frist kündigen.
Beim Übergang vom Arbeitslosengeld I ins Arbeitslosengeld II erhielten Erwerbslose bisher Zuschläge für zwei Jahre. Doch dieses Übergangsgeld ist dem umfassenden Sparpaket der Bundesregierung zum Opfer gefallen und Langzeitarbeitslose rutschen deshalb in der Regel nach einem Jahr vom Arbeitslosengeld I automatisch in den Bezug von „Hartz IV“.
Krankenversicherung
Der Beitragssatz steigt für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung von 14,9 auf 15,5 Prozent. Der Anstieg belastet Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit jeweils 0,3 Prozentpunkten zusätzlich. Neu ist zudem, dass die Beitragsbemessungsgrenze erstmals auf bundeseinheitliche 3.712,50 Euro Monatseinkommen. Wer mehr verdient, zahlt für das darüber liegende Einkommen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es nach Ost und West differenzierte Beitragsbemessungsgrenzen: In den alten Bundesländern bleibt sie unverändert bei 5.500,00 Euro Monatseinkommen, im Osten steigt sie auf 4.800,00 Euro.
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