Connect with us

Hi, what are you looking for?

News

Bestandskräftiger Steuerbescheid: Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit möglich

Ist die einmonatige Rechtsbehelfsfrist abgelaufen, wird ein Steuerbescheid bestandskräftig. Änderungen sind dann nur noch sehr eingeschränkt auf Grund gesetzlicher Sonderregelungen möglich. Eine hiervon ist die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach Paragraf 129 der Abgabenordnung.

Ist die einmonatige Rechtsbehelfsfrist abgelaufen, wird ein Steuerbescheid bestandskräftig. Änderungen sind dann nur noch sehr eingeschränkt auf Grund gesetzlicher Sonderregelungen möglich. Eine hiervon ist die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach Paragraf 129 der Abgabenordnung.

Ist die einmonatige Rechtsbehelfsfrist abgelaufen, wird ein Steuerbescheid bestandskräftig. Änderungen sind dann nur noch sehr eingeschränkt auf Grund gesetzlicher Sonderregelungen möglich. Eine hiervon ist die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach Paragraf 129 der Abgabenordnung.

Diese Option liegt vor, wenn der Finanzbeamte völlig offensichtliche Fehler in den Steuerbescheid übernimmt. Das kann beispielsweise sein, wenn in der Erklärung ein Rechenfehler gemacht wird, der bereits mit einem Blick erkennbar ist. Der Fehler muss auf der Hand liegen, also augenfällig sein.

Mit dieser Sonderregelung musste sich jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigen. Hier hatte ein Selbstständiger einen so genannten Übergangsgewinn durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Buchführung zwar in seiner Eröffnungsbilanz ausgewiesen, das Ergebnis anschließend aber nicht in seiner Einkommensteuererklärung erfasst. Der Sachbearbeiter übernahm die Daten der Erklärung, sodass der Übergangsgewinn im Bescheid fehlte. Das fiel erst nach der Bestandskraft auf.

In einem solchen Fall kommt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit in Betracht, so der BFH (Az. X R 47/08). Denn die kann auch vorliegen, wenn das Finanzamt einen in der Steuererklärung enthaltenen offensichtlichen Fehler als seinen eigenen übernimmt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn zumindest theoretische die Möglichkeit einer falschen Rechtsauslegung besteht oder der Sachbearbeiter die eigentlich notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat.

Diese Ausnahmen treffen im Urteilsfall aber nicht zu. Der Sachbearbeiter im Finanzamt hätte die Unrichtigkeit ohne weitere Prüfung ganz einfach erkennen können, da der Übergangsgewinn laut der eingereichten Eröffnungsbilanz ganz offensichtlich war. Wird das von ihm übersehen, führt das nicht zur Verletzung der Amtsermittlungspflicht und daher kann der bestandskräftige Steuerbescheid zu Ungunsten des Selbstständigen berichtigt werden.

Natürlich können Steuerzahler diese Regelung auch dazu nutzen, Fehler zu ihrem Vorteil noch im Nachhinein geltend zu machen. Das Finanzamt muss dann zusätzliche Werbungskosten oder einen geringeren Gewinn als offenbare Unrichtigkeit solange berücksichtigen, bis Verjährung eintritt.

 

WiSo steuer-sparbuch

Werbung

Anzeige

RECHTSPUNKTE

Rechtsanwältinnen und -anwälte des AGA Unternehmensverbands informieren über arbeitsrechtliche Themen und mehr …

Beginn des Kündigungsverbotes in der Schwangerschaft

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

Mindestlohn für ein „Vorpraktikum“?

Lesen Sie weitere rechtliche Themen in der Rubrik „Recht & Steuern“

Kolumne Kann passieren

KOLUMNE KANN PASSIEREN

Andreas Ballnus erzählt in seiner Kolumne „Kann passieren“ reale Begebenheiten, fiktive Alltagsgeschichten und manchmal eine Mischung aus beidem. Diese sind wie das Leben: mal humorvoll, mal nachdenklich. Die Geschichten erscheinen jeweils am letzten Freitag eines Monats in business-on.de.

Hier finden Sie eine Übersicht aller Beiträge, die von Andreas Ballnus erschienen sind.

Interview: 100 x Andreas Ballnus

Lesen Sie auch die  Buchbesprechung zur Antologie „Tierisch abgereimt“.

ANZEIGE

Weitere Beiträge

Recht & Steuern

Das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und des Europäischen Sozialfonds geförderte EXIST-Gründerstipendium ist nicht steuerfrei. Vielmehr sind alle darüber erhaltenen Mittel als Betriebseinnahme...

Finanzen

Rund 30 Millionen Steuerbescheide verschicken die Finanzämter jährlich. Fehler sind dabei an der Tagesordnung. Etwa 40 Prozent der Bescheide enthielten falsche Forderungen, ein Großteil...

Werbung