Connect with us

Hi, what are you looking for?

Aktuell

Wer die Freigrenzen für Geschenke und Betriebsfeiern missachtet, kann schnell in die Steuerfalle tappen.

Eine Flasche Bordeauxwein für den guten Kunden, zwei Eintrittskarten für die nächste Opernsaison oder ein Adventskalender mit edler Pralinenfüllung: Gerade in den Wochen rund um Weihnachten und den Jahreswechsel haben Geschenke unter Geschäftspartnern Konjunktur.

Andreas Pohlmann/ M�nchen / Andreas Pohlmann/ M�nchen

Eine Flasche Bordeauxwein für den guten Kunden, zwei Eintrittskarten für die nächste Opernsaison oder ein Adventskalender mit edler Pralinenfüllung: Gerade in den Wochen rund um Weihnachten und den Jahreswechsel haben Geschenke unter Geschäftspartnern Konjunktur.

„Doch was die guten Beziehungen pflegen soll, kann sich schnell als Steuerfalle erweisen“, warnt Robert Beck, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der LKC-Gruppe aus Grünwald bei München. Geschenke unter Geschäftsfreunden kann man bis maximal 35 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen, und zwar netto. Dies entspricht inklusive Mehrwertsteuer einem Bruttowert von gut 41 Euro. „Diese Grenze sollte man aber unbedingt einhalten, denn schon ein paar Cent über dem Limit bedeuten, dass die gesamte Summe nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden kann“, sagt Beck. „Dann wird das Geschenk steuerlich komplett als nicht abziehbare Betriebsausgabe behandelt.“ Übrigens: Für Kleinunternehmer und bestimmte Freiberufler ist die Nettogrenze von 35 Euro zugleich die Brutto-Grenze. Wer keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, muss die Mehrwertsteuer in die 35 Euro mit einbeziehen.

Viele Firmen kaufen auch Dauerkarten für die Spiele eines Fußballvereins, um ihre Geschäftspartner ab und an ins Stadion einladen zu können. Bei so einem Besuch in der VIP-Loge schaut jedoch nicht nur der Fußballfan, sondern auch das Finanzamt ganz genau hin. Grundsätzlich gilt hier die 40-30-30-Regel: 40 Prozent können als Werbeanteil geltend gemacht werden, 30 Prozent entfallen auf die Geschenkeregelung, und auch die Bewirtung kann mit 30 Prozent unter Berücksichtigung der steuerlichen Abzugsgrenzen angerechnet werden.

Um zu wissen, was steuerrechtlich ungefährlich ist, muss man vor allem die sogenannte Geschenkesteuer (Paragraf 37b EStG) genauer unter die Lupe nehmen, denn auch der Beschenkte hat steuerliche Pflichten: Liegt der Geschenkewert über 10 Euro brutto, ist er normalerweise als Betriebseinnahme zu versteuern. Das ist jedoch oft nicht praktikabel, da dann der Wert des Geschenks genannt werden müsste. „In der Praxis wird der Schenker daher die Zuwendung mit 30 Prozent pauschal selbst versteuern und seine Ausgaben lückenlos dokumentieren – damit die Freude bei Schenker wie Beschenktem nicht nur von kurzer Dauer ist“, rät Beck. Im Zweifel sollte der Beschenkte jedoch nachfragen, ob die Geschenkesteuer übernommen wird. Geschenke an ausländische Geschäftspartner sind übrigens steuerfrei, wenn diese in Deutschland nicht steuerpflichtig sind. Und bei dem Mitarbeiter, der den Kunden ins Fußballstadion begleitet, steht die betriebliche Veranlassung im Vordergrund. Seine Eintrittskarte ist in diesem Fall also nicht als Geschenk und auch nicht als Arbeitslohn anzusehen, sodass hier keine Steuerpflicht entsteht.

In der Praxis muss das schenkende Unternehmen folgendermaßen vorgehen: „Dem Geschenk-Empfänger ist mitzuteilen, dass die Steuer übernommen wird. Wenn die Entscheidung zur Übernahme der „Geschenkesteuer“ steht, gilt diese pauschal innerhalb eines Jahres für alle beschenkten Geschäftspartner – ein Wahlrecht existiert hier nicht“, erklärt Beck. Nicht als Geschenke im Sinne der Geschenkesteuer gelten unter anderem die Bewirtung von Geschäftsfreunden und Betriebsfeiern für die Mitarbeiter. Hier gibt es gesonderte Regeln.

Generell haben Firmenchefs viele Möglichkeiten, mit Incentives wie einem Sommerfest, einem Betriebsausflug oder der in vielen Firmen traditionellen Weihnachtsfeier ihren Mitarbeitern eine Freude zu bereiten – und das Betriebsklima zu verbessern. Die steuerlichen Auswirkungen sollten Arbeitgeber dabei aber nicht außer Acht lassen. Insgesamt erkennt der Fiskus für maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr einen Freibetrag von jeweils 110 Euro je Arbeitnehmer an. Wird dieser Betrag überschritten, so wird der darüber hinausgehende Anteil steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Allerdings setzt das Finanzamt an anderer Stelle enge steuerliche Grenzen: „Unternehmer sollten bei der Planung von Betriebsveranstaltungen beachten, dass in die Berechnung auch die Kosten für Begleitpersonen einfließen, also beispielsweise die Ehepartner der Mitarbeiter“, warnt Beck. Und der Fiskus unterscheide auch nicht zwischen individuellen Kosten, die dem Mitarbeiter zugerechnet werden können, und den Gemeinkosten der Veranstaltung. „Wenn der Chef also ein großes Partyzelt mit Live-Musik für die Firmenfeier mietet, werden die Kosten steuerlich auf die einzelnen Teilnehmer umgerechnet.“ Folglich kann der Freibetrag schnell überschritten sein, sodass steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Deshalb empfiehlt es sich, bereits vor Konzeption und Planung der Feier professionellen Steuerrat einzuholen.

 

Werbung

Anzeige

RECHTSPUNKTE

Rechtsanwältinnen und -anwälte des AGA Unternehmensverbands informieren über arbeitsrechtliche Themen und mehr …

Beginn des Kündigungsverbotes in der Schwangerschaft

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

Mindestlohn für ein „Vorpraktikum“?

Lesen Sie weitere rechtliche Themen in der Rubrik „Recht & Steuern“

Kolumne Kann passieren

KOLUMNE KANN PASSIEREN

Andreas Ballnus erzählt in seiner Kolumne „Kann passieren“ reale Begebenheiten, fiktive Alltagsgeschichten und manchmal eine Mischung aus beidem. Diese sind wie das Leben: mal humorvoll, mal nachdenklich. Die Geschichten erscheinen jeweils am letzten Freitag eines Monats in business-on.de.

Hier finden Sie eine Übersicht aller Beiträge, die von Andreas Ballnus erschienen sind.

Interview: 100 x Andreas Ballnus

Lesen Sie auch die  Buchbesprechung zur Antologie „Tierisch abgereimt“.

ANZEIGE

Weitere Beiträge

Buchtipp

Endlich! Es ist da. Ein aktuelles Buch, das sich mit moderner Führung beschäftigt, aber tatsächlich alle Mitarbeitenden berücksichtigt: „Stärken Entfesseln“ von Dirk Zupancic.

Aktuell

Wie schafft es ein Unternehmen, zu den Marktführern seiner Branche zu gehören, aber weder ausgesprochene Führungsrollen noch eine klare Hierarchie zu besitzen? Die Firma...

Lokale Wirtschaft

Die Auswirkungen des Coronavirus bekommen Firmen in Hamburg deutlich in ihrer Geschäftstätigkeit zu spüren. Das zeigt eine aktuelle Mitgliederbefragung der Handelskammer Hamburg.

Recht & Steuern

Es ist das bestimmende Thema in den Medien, aber auch am Arbeitsplatz – das Coronavirus. Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter zunächst darüber informieren, wie hoch...

Aktuell

Es ruft von oben, es ruft von unten und die Kollegen haben auch ihre Ansprüche – im mittleren Management müssen Sie viele Bälle in...

Aktuell

Dienstleistungen der Hamburger Kundenzentren in Anspruch zu nehmen, soll künftig auch sonnabends möglich sein. Am 7. September 2019 startet das Kundenzentrum in der Caffamacherreihe...

Interviews

In „Werte leben – jetzt!“ fordern die Autoren Wulf-Hinnerk Vauk und Claudia Lutschewitz ein radikales Umdenken in Wirtschaft und Gesellschaft.

Aktuell

Suzanne Grieger-Langer: So schützt man sich vor doppelgesichtigen Tricksern

Werbung