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OLG Hamm verbietet irreführende Werbung mit einem „Festpreis“ bei Stromerzeuger
Köln-Bonn. Die Werbung eines Stromerzeugers mit einem „Festpreis“ klang auf den ersten Blick vielversprechend. Ein Hinweis im Kleingedruckten enthielt allerdings eine Ausnahme, die es wider Erwarten in sich hat. Aufgrund dessen entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass hierin eine Irreführung des Verbrauchers liegt.
RA Christian Solmecke
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Im vorliegenden Fall stand in der Werbung des Stromerzeugers für einen bestimmten Stromtarif die folgende Überschrift: “Festpreis* bis zu 36 Monaten konservieren. Genießen Sie Preissicherheit* – bis 30.06.2013″. Am Ende des Angebotes stand in Bezug auf das Sternchen der folgende Hinweis angegeben: “Ausgenommen sind Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage.”
Dafür wurde er von einem Konkurrenten abgemahnt und schließlich verklagt. Denn der Stromerzeuger hatte nicht angegeben, dass hier der Anteil der variable Preisbestandteile über 40% betrug.
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klage des Konkurrenten mit Urteil vom 08.11.2011 (Az. I- 4 U 58/11) statt und untersagte dem Stromanbieter diese Werbung für seinen Stromtarif. Die Richter sehen darin ebenfalls eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers im Sinne des (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG. Der gewöhnliche Verbraucher rechnet nach Ansicht des Gerichtes nicht damit, dass sich die genannten Kosten derart gravierend auf den Strompreis ausirken. Daruf hätte der Stromanbieter sie in der Werbung für den Stromtarif hinweisen müssen- was jedoch unterblieben ist.
(Christian Solmecke)
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