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Recht & Steuern

Brückenteilzeit: neue Regelung ab 2019

Ab Januar 2019 haben Arbeitnehmer das Recht auf Brückenteilzeit, also die Möglichkeit auf befristete Teilzeit. Gesetzlich verankert ist die Brückenteilzeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Bisher hatten Arbeitnehmer gemäß § 8 TzBfG in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit lediglich einen Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit. Ein Rückkehrrecht zur vorherigen Arbeitszeit bestand nicht. Mit der neuen Brückenteilzeit können Arbeitnehmer nun nach einer Teilzeitphase wieder zu ihrer vorherigen Arbeitszeit zurückkehren.

AGA Unternehmensverband

Der Rechtsanspruch besteht jedoch nur für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten und einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten. Für Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen, gilt eine besondere Zumutbarkeitsgrenze. Sie haben die Möglichkeit, den Antrag auf Brückenteilzeit abzulehnen, wenn bei ihnen von 15 Arbeitnehmern bereits einer in befristeter Teilzeit arbeitet. Hierbei zählen allerdings auch nur die Arbeitnehmer, die tatsächlich in Brückenteilzeit arbeiten. Beschäftigungen aufgrund anderer Regelungen im Sinne des TzBfG werden nicht berücksichtigt.

Um dem Arbeitgeber Planungssicherheit zu geben, kann der Anspruch auf Brückenteilzeit nur für einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren geltend gemacht werden. Tarifvertragsparteien haben allerdings die Möglichkeit, durch Tarifvertrag hiervon abweichende Regelungen zu treffen.

Der Antrag muss schriftlich und rechtzeitig gestellt werden

Weitere Voraussetzungen: Der Arbeitnehmer muss bei seinem Arbeitgeber einen Antrag stellen, die bisher vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit oder bereits Teilzeitarbeit) für einen bestimmten Zeitraum, zwischen einem und fünf Jahren, zu verringern. Der Antrag muss mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung in Textform gestellt werden. Bestimmte Gründe für den Antrag sind nicht erforderlich. Der Arbeitgeber kann mit den im Teilzeitbefristungsgesetz jetzt bereits genannten Gründen der beabsichtigten Brückenteilzeit widersprechen. Der Arbeitgeber kann also auch den Antrag auf Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Der Arbeitgeber ist jedoch nun dazu verpflichtet, vorab den Teilzeitwunsch mit dem Arbeitnehmer zu erörtern.

Da dem Arbeitgeber Planungssicherheit gegeben werden soll, ist es dem Arbeitnehmer nicht möglich, während seiner Brückenteilzeit seine Arbeitszeit wieder zu verlängern oder zu verkürzen oder zu seiner vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren. Das neue Gesetz soll die Teilzeitarbeit erleichtern und eine flexibleren Arbeitszeit ermöglichen.

 

— Rechtsanwältin Janine Fazelly —

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ZUR AUTORIN

Rechtsanwältin Janine Fazelly 
AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
Im AGA sind mehr als 3.500 überwiegend mittelständische Groß- und Außenhändler sowie unternehmensnahe Dienstleister aus Norddeutschland organisiert. Der AGA unterstützt in Unternehmens- und Personalführung sowie in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ferner vertritt der AGA die branchen- und firmenspezifischen Belange seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. www.aga.de

Bildquellen

  • Janine Fazelly: Ulrich Perrey / AGA Unternehmensverband
  • _94b6052_: AGA Unternehmensverband
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