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Recht & Steuern

BGH bestätigt Angabe der Gesellschaftsform in Werbung als wesentliche Information

Werbung ohne Angabe der Rechtsform stellt einen Wettbewerbsverstoß dar und rechtfertigt eine Unterlassungsklage. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt.

Werbung ohne Angabe der Rechtsform stellt einen Wettbewerbsverstoß dar und rechtfertigt eine Unterlassungsklage. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt.

Werbung ohne Angabe der Rechtsform stellt einen Wettbewerbsverstoß dar und rechtfertigt eine Unterlassungsklage. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt.

Immer häufiger haben deutsche Gerichte über die Werbeaktivitäten von Unternehmen zu urteilen, die von Verbraucherschutzorganisationen, Wettbewerbern und Anwälten abgemahnt werden. Aber nicht immer liegt den Verfahren ein vorsätzliches und objektiv irreführendes Verhalten des Werbenden zugrunde.

Der Fall
Im vorliegenden Fall handelte ein im Handelsregister Köln eingetragener Einzelkaufmann (e.K.) mit Elektrogeräten und warb im Jahr 2011 in einer mehrseitigen Zeitungsbeilage für seine Produkte. In dieser Werbung gab er jedoch die Gesellschaftsform seines Handelsgeschäfts nicht explizit an. Ein Verbraucherschutzverein bewertete die fehlende Angabe des Rechtsformzusatzes als wettbewerbswidriges Verhalten und klagte auf Unterlassung.

Die Urteile
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass keine Irreführung durch Unterlassung gemäß Paragraph 5 a Absatz 3 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)  vorlag. Eine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmen sei durch die unterlassene Angabe ebenfalls nicht entstanden. Der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch bejahte den Unterlassungsanspruch, denn die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers im Sinne des Paragraphen 5 a Absatz 3 Nr. 2 UWG erfordere auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmers (Urteil vom 18. April 2013, I ZR 180/12).

Die Begründung
In der Urteilsbegründung berief sich der BGH auf die Bestimmung der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die der zitierten Vorschrift des UWG zugrunde lag (Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2005/29/EG). Danach sind „Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname“ als wesentliche Information zu beurteilen, zu der auch gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) der Rechtsformzusatz als Bestandteil der Firma gilt (Paragraph 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB).

Die EU-Richtlinie
Der BGH betonte in der Urteilsbegründung, dass das Transparenzgebot eine objektive Information des Verbrauchers sicherstellen soll. Die die Mitteilung der Identität diene dazu, „den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen sowie die wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen. Vor allem der letzte genannte Punkt könne auch von der Rechtsform des Unternehmens abhängen“.

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