Verbot der Nebentätigkeit nur bei betrieblichen Beeinträchtigungen
Eine Untersagung der Nebentätigkeit ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Unterlassung der Zweitbeschäftigung hat, zum Beispiel wenn gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird. Verletzungen der zulässigen Höchstarbeitszeit von regelmäßig 48 Stunden pro Woche können ein Grund sein, denn die Höchstarbeitszeit muss auch bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten insgesamt eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, kann der Hauptarbeitgeber die Nebentätigkeit untersagen. Eine auf diesen Pflichtverstoß gestützte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist allerdings regelmäßig unwirksam, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Juni dieses Jahres urteilte. Im konkreten Fall entschied das Gericht, die Mitarbeiterin habe ihre Ressourcen zwar in unzulässiger Weise über das erlaubte Maß hinaus für ihre Nebentätigkeit genutzt, der Arbeitgeber hätte hierfür aber zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen, bevor er das Arbeitsverhältnis kündigt. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Bei unzulässiger Nebenbeschäftigung zunächst abmahnen
Unzulässig ist eine Nebentätigkeit auch dann, wenn ihr Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers entgegenstehen, denn einem Arbeitnehmer ist jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Wann aber eine Konkurrenztätigkeit vorliegt, kann im Einzelfall schwer zu bestimmen sein. Arbeitnehmer dürfen beispielsweise auch vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach dem Ausscheiden vorbereitende Maßnahmen für den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen oder die Gründung eines eigenen Unternehmens treffen. Auch Nebentätigkeiten, die nur zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens führen, können nicht einfach untersagt werden. Arbeitet zum Beispiel ein Fachlagerist eines Holzgroßhandels am Wochenende als Aushilfe im Baumarkt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Pauschales Verbot von Nebentätigkeit unwirksam
Vor jeder Untersagung einer Nebentätigkeit muss daher sorgfältig geprüft werden, ob deren Ausübung die Rechte oder Interessen des Hauptarbeitgebers tatsächlich verletzt. Hier kann gegebenenfalls eine klärende Rechtsberatung eingeholt werden. Keinesfalls kann die Ausübung einer Zweitbeschäftigung pauschal verboten werden.
— Dennis Siggelow —
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ZUM AUTOR
Rechtsanwalt Dennis Siggelow, Leiter der AGA-Geschäftsstelle Schleswig-Holstein,
AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
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