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Recht & Steuern

Nebenbeschäftigung im Arbeitsverhältnis – zulässig oder nicht?

Möchte ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis einer Nebenbeschäftigung nachgehen, berufen sich Arbeitgeber häufig auf arbeitsvertragliche Klauseln, nach denen die Nebentätigkeit nur mit ihrer Genehmigung ausgeübt werden darf. Derartige Vereinbarungen sind jedoch rechtlich unwirksam, weil sie das Grundrecht der Berufsfreiheit in unzulässiger Weise einschränken. Ein Arbeitgeber kann lediglich verlangen, dass ihm eine Nebentätigkeit vor ihrer Aufnahme angezeigt wird.

AGA Unternehmensverband

Verbot der Nebentätigkeit nur bei betrieblichen Beeinträchtigungen

Eine Untersagung der Nebentätigkeit ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Unterlassung der Zweitbeschäftigung hat, zum Beispiel wenn gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird. Verletzungen der zulässigen Höchstarbeitszeit von regelmäßig 48 Stunden pro Woche können ein Grund sein, denn die Höchstarbeitszeit muss auch bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten insgesamt eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, kann der Hauptarbeitgeber die Nebentätigkeit untersagen. Eine auf diesen Pflichtverstoß gestützte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist allerdings regelmäßig unwirksam, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Juni dieses Jahres urteilte. Im konkreten Fall entschied das Gericht, die Mitarbeiterin habe ihre Ressourcen zwar in unzulässiger Weise über das erlaubte Maß hinaus für ihre Nebentätigkeit genutzt, der Arbeitgeber hätte hierfür aber zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen, bevor er das Arbeitsverhältnis kündigt. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Bei unzulässiger Nebenbeschäftigung zunächst abmahnen

Unzulässig ist eine Nebentätigkeit auch dann, wenn ihr Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers entgegenstehen, denn einem Arbeitnehmer ist jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Wann aber eine Konkurrenztätigkeit vorliegt, kann im Einzelfall schwer zu bestimmen sein. Arbeitnehmer dürfen beispielsweise auch vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach dem Ausscheiden vorbereitende Maßnahmen für den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen oder die Gründung eines eigenen Unternehmens treffen. Auch Nebentätigkeiten, die nur zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens führen, können nicht einfach untersagt werden. Arbeitet zum Beispiel ein Fachlagerist eines Holzgroßhandels am Wochenende als Aushilfe im Baumarkt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Pauschales Verbot von Nebentätigkeit unwirksam

Vor jeder Untersagung einer Nebentätigkeit muss daher sorgfältig geprüft werden, ob deren Ausübung die Rechte oder Interessen des Hauptarbeitgebers tatsächlich verletzt. Hier kann gegebenenfalls eine klärende Rechtsberatung eingeholt werden. Keinesfalls kann die Ausübung einer Zweitbeschäftigung pauschal verboten werden.

 

— Dennis Siggelow —

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ZUM AUTOR

Rechtsanwalt Dennis Siggelow, Leiter der AGA-Geschäftsstelle Schleswig-Holstein,
AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
Im AGA sind mehr als 3.500 überwiegend mittelständische Groß- und Außenhändler sowie unternehmensnahe Dienstleister aus Norddeutschland organisiert. Der AGA unterstützt in Unternehmens- und Personalführung sowie in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ferner vertritt der AGA die branchen- und firmenspezifischen Belange seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. www.aga.de

Bildquellen

  • Dennis_Siggelow_2016: AGA Unternehmensverband
  • _94b5027_web: AGA Unternehmensverband
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