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Recht & Steuern

Der – aktuell – richtige Umgang mit Reiserückkehrern aus Corona-Risikogebieten

Die Regelungen zur Quarantänepflicht und Entgeltfortzahlung verändern sich derzeit rasant; der Überblick zwischen geplanten Änderungen und aktueller Rechtslage fällt häufig schwer.

AGA Unternehmensverband

Nach der Muster-Verordnung des Bundes besteht grundsätzlich eine 14-tägige Quarantänepflicht für Reiserückkehrer. Die Bundesländer haben jedoch aktuell in den Länderverordnungen vielfach Regelungen geschaffen, nach denen die Quarantänepflicht entfällt, soweit ein negatives Corona-Testergebnis vorgezeigt werden kann. Die Testung kann dabei zumeist bereits bis zu 48 Stunden vor der Rückkehr nach Deutschland erfolgen.

Wird die Quarantänepflicht durch einen Arbeitnehmer derart umgangen, führt dies für das Unternehmen zu einer erheblichen Belastung. Denn fürchtet der Arbeitgeber berechtigterweise, dass der Mitarbeiter sich auch während der letzten zwei Tage im Risikogebiet angesteckt haben könnte, so muss er den betreffenden Arbeitnehmer im Rahmen der Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Beschäftigten unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freistellen.

Bund und Länder haben sich am 27. August 2020 darauf verständigt, dass die 14-tägige Quarantäne wieder der Regelfall sein soll. Eine Testung zur Aufhebung der Quarantänepflicht soll erst ab dem fünften Tag nach der Rückkehr möglich sein. Diese neue Regelung soll möglichst zum 1. Oktober 2020 umgesetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es jedoch bei den bisherigen Möglichkeiten, eine Quarantäne zu umgehen.

Entschädigungsanspruch

Erhebliche Unklarheiten ergeben sich derzeit auch in Bezug auf die Entgeltfortzahlung bzw. den Entschädigungsanspruch bei den Reiserückkehrern.

Ist eine Quarantäne angeordnet, so ist die Arbeitsleistung für den Arbeitnehmer grundsätzlich unmöglich. Der Arbeitgeber muss daher auch kein Entgelt zahlen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Tätigkeit im Homeoffice ausgeübt werden kann.

Fällt die Arbeit wegen der Quarantäne aus, kommt auch die gesetzliche Entgeltfortzahlungspflicht wegen vorübergehender Verhinderung des Arbeitnehmers (§ 616 BGB) nicht in Betracht. Es liegt weder eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit vor, noch ist der Arbeitnehmer unverschuldet in Quarantäne gelangt, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind.

Fraglich ist dagegen, ob der Arbeitgeber für die Zeit der Quarantäne verpflichtet ist, eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auszuzahlen, wie es vom Bundesgesundheitsminister kürzlich dargestellt wurde. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern verneint eine solche Pflicht zum Beispiel vollständig, da der Entschädigungsanspruch nur für behördlich angeordnete Quarantänepflichten gelte – nicht aber für eine Quarantäne aufgrund von Vorschriften des Landesrechts. Zudem wird beim Anspruch nach § 56 IfSG auch zuvor bereits ein etwaiges Verschulden des Arbeitnehmers bei Verstößen gegen Prophylaxe- oder Impfobliegenheiten berücksichtigt. Dementsprechend muss ein Verschulden bei der wissentlichen Reise in ein Risikogebiet ebenfalls beachtet werden.

Durch eine geplante Gesetzesänderung soll hier eine Klarstellung erfolgen. Momentan trägt ein Betrieb, der die Entschädigung an den Mitarbeiter auszahlt, jedenfalls ein erhebliches Risiko, dass letztlich keine Erstattung des gezahlten Entgelts durch die Gesundheits- bzw. Bezirksämter erfolgt.

— Lisa Krüger —

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ZUR AUTORIN

Rechtsanwältin Lisa Krüger
AGA Norddeutscher Unternehmensverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
Im AGA sind mehr als 3.500 überwiegend mittelständische Groß- und Außenhändler sowie unternehmensnahe Dienstleister aus Norddeutschland organisiert. Der AGA unterstützt in Unternehmens- und Personalführung sowie in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ferner vertritt der AGA die branchen- und firmenspezifischen Belange seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. www.aga.de

 

Bildquellen

  • Krueger_Lisa: AGA Unternehmensverband
  • _94b5552: AGA Unternehmensverband
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