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Recht & Steuern

Diese Besonderheiten gibt es zur Weihnachtszeit im Arbeitsrecht

Die Weihnachtszeit ist für viele die schönste Zeit des Jahres. Für Arbeitgeber wirft die Weihnachtszeit aber auch Rechtsfragen auf, wie beispielsweise ein etwaiger Anspruch auf Weihnachtsgeld, Urlaubsansprüche oder Arbeitszeit. Wir haben im nachfolgenden Artikel die wichtigsten Punkte einmal zusammengefasst.

AGA Unternehmensverband

Arbeiten an Weihnachten

Der 1. und 2. Weihnachtstag sind gesetzliche Feiertage. An diesen Tagen haben alle Mitarbeiter frei, es sei denn, die Tätigkeit fällt unter den Ausnahmeregelungen des § 10 Arbeitszeitgesetzes, wie zum Beispiel bei Not- und Rettungsdiensten. Rechtlich gesehen ist Heiligabend aber kein gesetzlicher Feiertag, sodass Arbeitnehmer grundsätzlich für diesen Tag Urlaub nehmen müssten. Etwas anderes gilt, wenn es hierzu einen vertraglichen Anspruch gibt oder dieser aus betrieblicher Übung resultiert. Betriebliche Übung bedeutet, dass Arbeitnehmer durch die mindestens dreimalige vorbehaltlose Wiederholung bestimmter Leistungen Rechtsansprüche auf diese Leistungen begründen können. Haben also Arbeitnehmer drei Jahre in Folge an Heiligabend frei bekommen, könnte hieraus im vierten Jahr eine betriebliche Übung entstanden sein.

Feiertagszuschlag

An Feiertagen haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden. Ein Feiertagszuschlag kann demnach nur aufgrund einzelvertraglicher, tarifvertraglicher oder einer Betriebsvereinbarung sowie aus betrieblicher Übung entstehen.

Urlaub

Wer an Heiligabend nicht automatisch frei bekommt und nicht arbeiten möchte, muss Urlaub beantragen. Der Arbeitgeber kann aber den Urlaubsantrag ablehnen, wenn betriebliche Gründe (etwa umsatzstärkster Tag im Einzelhandel) oder die Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter entgegenstehen. Urlaubswünsche von Arbeitnehmern, die aus sozialen Gründen Vorrang verdienen, können eher berücksichtigt werden.

Weihnachtsgeld

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Auch dieser kann nur aufgrund arbeitsvertraglicher, tarifvertraglicher Vereinbarung sowie einer Betriebsvereinbarung oder durch betriebliche Übung entstehen.

Es empfiehlt sich, bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes auf eine vertragliche Bezugnahme gänzlich zu verzichten und lediglich vor jeder Auszahlung einen schriftlichen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt zu erklären, der von jedem Mitarbeiter vor der Auszahlung gegenzuzeichnen ist. Zudem sollte in der Gehaltsabrechnung auf die Freiwilligkeit verwiesen werden, um einen etwaigen Anspruch zu begründen.

 

— Quandao Wallbruch —

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ZUR AUTORIN

Rechtsanwältin Quandao Wallbruch
AGA Norddeutscher Unternehmensverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
Im AGA sind mehr als 3.500 überwiegend mittelständische Groß- und Außenhändler sowie unternehmensnahe Dienstleister aus Norddeutschland organisiert. Der AGA unterstützt in Unternehmens- und Personalführung sowie in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ferner vertritt der AGA die branchen- und firmenspezifischen Belange seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. www.aga.de

 

Bildquellen

  • Wallbruch_Quandao: Ulrich Perrey / AGA unternehmensverband
  • _94b4974: AGA Unternehmensverband
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