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Tiefster Winter in Hamburg

Gemeinsam durch den Winter: Der Winterdienst der Stadtreinigung Hamburg (SRH) hat in diesem Winter erstmals von der Stadt zusätzliche städtische Aufgaben übernommen. Aber auch die Anlieger sind aufgefordert, ihren Räum- und Streupflichten nachzukommen.

Gemeinsam durch den Winter: Der Winterdienst der Stadtreinigung Hamburg (SRH) hat in diesem Winter erstmals von der Stadt zusätzliche städtische Aufgaben übernommen. Aber auch die Anlieger sind aufgefordert, ihren Räum- und Streupflichten nachzukommen.

Gemeinsam durch den Winter: Der Winterdienst der Stadtreinigung Hamburg (SRH) hat in diesem Winter erstmals von der Stadt zusätzliche städtische Aufgaben übernommen. Aber auch die Anlieger sind aufgefordert, ihren Räum- und Streupflichten nachzukommen.

Auf den Gehwegen bleiben weiterhin die Anlieger für den Winterdienst zuständig. Hierzu sind folgende Punkte zu beachten:

Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen und Glätte ist sofort nach Eintritt abzustreuen. Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen. Bei anhaltendem oder einsetzendem Schneefall, Eis oder Glätte nach bzw. über 20.00 Uhr hinaus müssen Anlieger bis 8.30 Uhr des Folgetages (an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr) geräumt und gestreut haben. Bei starkem Schnee- und Glatteisaufkommen sind die Räum- und Streuarbeiten in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.

Schnee vom Gehweg oder vom eigenen Grundstück darf an den Außenrand des Gehweges, nicht aber auf die Fahrbahn geschoben werden. Der freigehaltene Gehwegstreifen muss vom Anlieger in mindestens 1 m Breite geräumt sein, so dass zwei Fußgänger passieren können. Besonders zu beachten ist, dass Anlieger eines Eckgrundstücks den Gehweg in voller Breite, also bis an den Fahrbahnrand räumen und streuen müssen. Auch Treppen sind von Schnee freizuhalten. Anders als bei der sonstigen Reinigung (Kehricht, Laub usw.) sind Radwege hier nicht inbegriffen, die Winterdienstpflicht beschränkt sich ausschließlich auf die Gehwege.

Auch wenn Anlieger den Winterdienst vor ihrem Grundstück an Dritte beauftragt haben, müssen sie dafür Sorge tragen, dass die Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgeübt wird. Im Zweifelsfall besteht eine Haftungspflicht des Anliegers.

Stürzt eine Person auf einem schnee- oder eisglatten Gehweg, können gegebenenfalls Ansprüche (Schmerzensgeld) geltend gemacht werden.

 

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