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Recht & Steuern

Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit im Licht der Rechtsprechung

Durch den in § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelten Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit soll der Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung erleichtert werden. Zu den allgemeinen Voraussetzungen des § 8 TzBfG gehört, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen und der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen muss. Einer Rechtfertigung bedarf es indes nicht. Der Beschäftigte muss also keine Gründe für seinen Teilzeitwunsch nennen.

AGA Unternehmensverband

Daneben treten die formalen Anforderungen. So muss der Antrag drei Monate vor der geplanten Änderung erfolgen und hinreichend bestimmt sein. Der Antrag sollte möglichst konkret sein, auch wenn die Rechtsprechung bei der Bestimmtheit eher großzügig ist. So sah das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 3568/16) einen Teilzeitantrag als hinreichend bestimmt an, der eine Arbeitszeit von 50 Prozent gegenüber einem Vollzeitbeschäftigten außerhalb bestimmter Kalendermonate vorsah und damit keine Angaben zur Verteilung der Arbeitszeit auf bestimmte Tage/Stunden machte.

Hinsichtlich der Form hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Antrag auch per E-Mail möglich ist (BAG, Urteil vom 20. Januar 2015, 9 AZR 860/13). Die Entscheidung des Arbeitgebers schreibt hingegen die Schriftform vor. Eine Mail genügt diesen Anforderungen nicht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2017 (9 AZR 368/16) nochmals bestätigt.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber, der den Teilzeitantrag wegen betrieblicher Gründe ablehnen will, dies dem Arbeitnehmer spätestens einem Monat vor Beginn der gewünschten Teilzeit schriftlich erklären. Dies gilt hinsichtlich der Verringerung der Arbeitszeit sowie auch hinsichtlich der Verteilung der reduzierten Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 20. Januar 2015, 9 AZR 860/13).

Geringe Verkürzung der Arbeitszeit möglich

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz macht hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung keine Vorgaben. Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ist also nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung geknüpft. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können grundsätzlich auch Anspruch auf eine geringfügige Verringerung der Arbeitszeit haben. Die Grenze ist der Rechtsmissbrauch.

Einen solchen Rechtsmissbrauch hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Falle eines Piloten verneint. Dieser hatte beantragt, seinen Arbeitgeber zu verurteilen, einer Reduzierung der jährlichen geschuldeten Vollarbeitszeit durch Freistellung um einen Monat (1/12), jeweils ab dem 10. Juli eines jeden Kalenderjahres, ab dem Jahre 2016 zuzustimmen. Das Gericht entschied, dass dieser Antrag des Piloten, in den Schulferien seiner Kinder im Wege der Arbeitszeitverringerung für einen Monat freigestellt zu werden, nicht rechtsmissbräuchlich sei.

Anders, nämlich als rechtmissbräuchlich, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht einen Fall einer geringfügigen Absenkung der Arbeitszeit um 0,21 Prozent bzw. durch Freistellung an einem weiteren Tag im Jahr.

Die entgegenstehenden betrieblichen Gründe

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dem Teilzeitanspruch zuzustimmen. Will er dies nicht, kann er hiergegen nur betriebliche Gründe einwenden. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Dafür genügt es laut BAG, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen.

Der Arbeitgeber kann die Ablehnung nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der „richtigen“ Arbeitszeitverteilung begründen (BAG, Urteil vom 13. Oktober 2009, 9 AZR 910/08).

Da der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt, reicht es für dessen Erfüllung nicht aus, wenn er darauf verweist, der bisherige Arbeitsplatz des Arbeitnehmers lasse die gewünschte Verringerung seiner Arbeitszeit nicht zu. Hinsichtlich der Entscheidung, ob betriebliche Gründe dem Verringerungswunsch entgegenstehen, bedarf es der Einbeziehung nicht nur der freien Arbeitsplätze, sondern auch derjenigen, die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern zugewiesen hat (BAG, Urteil vom 13. November 2012, 9 AZR 259/11).

Praxistipps für Unternehmen

Teilzeitbegehren sind oft Streitgegenstand zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Damit der Teilzeitanspruch nicht vor den Arbeitsgerichten endet, gilt es einiges zu beachten. Branchenverbände wie der AGA Unternehmensverband beraten ihre Mitglieder hinsichtlich der formellen und materiellen Anforderungen sowohl bei der Zustimmung als auch bei der Ablehnung eines Teilzeitanspruchs. Darüber hinaus vertritt etwa der AGA seine Mitglieder bei außergerichtlichen oder gerichtlichen Streitigkeiten hierüber.

 

— Rechtsanwältin Michaela Hofbauer —

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ZUR AUTORIN

 

Rechtsanwältin Michaela Hofbauer
AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
Im AGA sind mehr als 3.500 überwiegend mittelständische Groß- und Außenhändler sowie unternehmensnahe Dienstleister aus Norddeutschland organisiert. Der AGA unterstützt in Unternehmens- und Personalführung sowie in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ferner vertritt der AGA die branchen- und firmenspezifischen Belange seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. www.aga.de

Bildquellen

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