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Nebenbeschäftigung im Arbeitsverhältnis – Besonderheiten in Zeiten von Corona

Möchte ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis einer Nebenbeschäftigung nachgehen, berufen sich Arbeitgeber häufig auf arbeitsvertragliche Klauseln, nach denen die Nebentätigkeit nur mit ihrer Genehmigung ausgeübt werden darf. Derartige Vereinbarungen sind jedoch häufig unwirksam, weil sie das Grundrecht der Berufsfreiheit in unzulässiger Weise einschränken. Grundsätzlich darf deshalb kein pauschales Verbot einer zweiten Beschäftigung angeordnet werden. Es kann lediglich verlangt werden, dass die Nebentätigkeit vor ihrer Aufnahme mitgeteilt werden muss.

Eine Untersagung ist nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der Unterlassung der Nebenbeschäftigung besteht. Zum Beispiel, wenn hierdurch die zulässige Höchstarbeitszeit von regelmäßig 48 Stunden pro Woche nicht mehr eingehalten wird. Denn die Arbeitszeit muss bei der Ausübung mehrerer Tätigkeiten zusammengerechnet und insgesamt eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, kann der Hauptarbeitgeber die Nebentätigkeit untersagen.

Höchstarbeitszeit von 48 Stunden muss eingehalten werden

Unzulässig ist eine Nebentätigkeit auch dann, wenn ihr Wettbewerbsinteressen des Unternehmens entgegenstehen. Dem Arbeitnehmer ist zunächst aufgrund seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers untersagt. Wann aber eine Konkurrenztätigkeit vorliegt, kann im Einzelfall schwer zu bestimmen sein. Denn Arbeitnehmer dürfen beispielsweise auch vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorbereitende Maßnahmen für den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen oder für die Gründung eines eigenen Unternehmens treffen. Die Grenze zu unerlaubter Konkurrenztätigkeit ist erst dann überschritten, wenn diese bereits während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses aktiv ausgeübt wird.

Bestehen keine betrieblichen Beeinträchtigungen, ist der Mitarbeiter frei in der Entscheidung, eine Nebenbeschäftigung auszuüben. Dies kann gerade in Zeiten, in denen viele Unternehmen auf Kurzarbeit angewiesen sind, sehr attraktiv sein. In diesem Fall kann der Beschäftigte die im Hauptarbeitsverhältnis ausfallende Arbeitszeit nutzen und durch einen Zweitjob sein Gehalt aufbessern. Normalerweise wäre der hierbei erzielte Nebenverdienst zwar auf das von der Arbeitsagentur gezahlte Kurzarbeitergeld anzurechnen. Hiervon hat die Bundesregierung in der Corona-Krise aber eine gesetzliche Ausnahme geschaffen. Danach wirkt sich das Arbeitsentgelt aus einer Nebenbeschäftigung nicht auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus, wenn hierdurch insgesamt das reguläre Gehalt des Mitarbeiters nicht überschritten wird.

Ausnahmeregelungen für Hinzuverdienstmöglichkeiten aufgrund der Corona-Pandemie

Es muss also das reduzierte Gehalt des Hauptarbeitgebers, das Kurzarbeitergeld und der Hinzuverdienst im Nebenjob zusammengerechnet werden. Diese Summe darf die Höhe des eigentlichen vertraglichen Entgelts des Mitarbeiters nicht übersteigen, damit der Nebenverdienst vollständig erhalten bleibt. Ebenso wird der Nebenverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht angerechnet. Diese Regelung gilt derzeit befristet bis zum Jahresende. Das Bundeskabinett hat aber am 16. September 2020 bereits beschlossen, die Ausnahmeregelung um ein weiteres Jahr zu verlängern. Demnach sollen die Hinzuverdienstregelungen bis zum 31. Dezember 2021 insoweit weitergelten, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.

Bildquellen

  • _94b5177: AGA Unternehmensverband
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