Anfechtung eines Aufhebungsvertrages
Drohung mit fristloser Kündigung bei privater E-Mailnutzung - vorherige Abmahnung erforderlich?
Köln-Bonn. Die private Internet- und E-Mailnutzung berechtigt den Arbeitgeber zu arbeitsrechtlichen Sanktionen (Allgemein dazu, Besgen/Prinz, Handbuch Internet-Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2009). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die private Nutzung in erheblichem zeitlichem Umfang während der Arbeitszeit und entgegen ausdrücklichem Verbot des Arbeitgebers grundsätzlich geeignet ist, eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen (Ständige Rechtsprechung des BAG seit dem Urt. v. 31.5.2007 - 2 AZR 200/06).
Dr. Nicolai Besgen
Rechtsanwalt Dr. Nicolai Besgen ist Partner der Sozietät MEYER-KÖRING
Er ist als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn tätig. Herr Dr. Besgen ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Arbeitsrecht.
Tel: 0228 / 72 636-40
www.meyer-koering.de
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte nun zu entscheiden, ob einem Mitarbeiter die fristlose Kündigung angedroht werden darf, wenn sich der Arbeitgeber in einem Rundschreiben verpflichtet hat, grundsätzlich erst im Wiederholungsfall nach vorherigem Ausspruch einer Abmahnung zu kündigen (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.4.2009 - 11 Sa 566/08, ZTR 2009, 662). Die Androhung der fristlosen Kündigung führte im konkreten Fall dazu, dass sich die Arbeitnehmerin zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages bereit erklärte.
Der Sachverhalt der Entscheidung:
Die klagende Arbeitnehmerin war als Sachbearbeiterin bei der beklagten Bank seit Oktober 2001 beschäftigt. In einem Rundschreiben zur privaten Nutzung heißt es:
„Private Nutzung von IDV-Systemen
Nach Ziffer 2.6 der IDV-Richtlinien … ist die private Nutzung von dienstlichen IDV-Systemen, Disketten und Programmen unzulässig.
Hierzu gehört auch die private Nutzung des E-Mailsystems. Dies gilt sowohl im Umgang mit internen als auch mit externen Kommunikationspartnern (…)
Verstöße
Der Vorstand erwartet, dass die vorstehend genannten Anweisungen von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern uneingeschränkt beachtet werden. Abweichungen sind nicht zulässig. Bei Offenlegung entsprechender Verstöße wird künftig konsequent und unnachsichtig gegen betroffene Mitarbeiter vorgegangen:
- Prüfung/ggf. Einleitung arbeitsrechtlicher Maßnehmen (Abmahnung, im Wiederholungsfall u.U. Kündigung/Aufhebungsvertrag)
…“
Anlässlich einer durch einen Arbeitskollegen versehentlich an eine Mitarbeiterin der Hauptverwaltung versandten, von den Parteien als „Fäkal-E-Mail“ bezeichneten Sammlung von Bildern unter dem Titel „nie wieder Alkohol“ überprüfte die Revision der Beklagten u.a. E-Mailkonten der Klägerin. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit vom 28. November bis zum 6. Dezember 2007 insgesamt 57 E-Mails privaten Inhalts versandt hatte, zum Teil mit Anhängen bis zu einem MB. An einem Tag im August 2007 wurde ein ausführlicher E-Mailaustausch zwischen den Klägerin und ihrer Kollegin über ein außereheliches Verhältnis der Klägerin festgestellt (25 E-Mails). Am 4. Dezember 2007 hatte die Klägerin zwei Power-Point-Präsentationen („Hase und Bär“, erotischer Weihnachtskatalog) empfangen und an mehrere, auch externe Empfänger, weitergeleitet.
Die Klägerin wurde dann einen Tag nach Feststellung ausführlich verhört und zu den Vorgängen befragt. Die Umstände dieses Verhörs sind zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin behauptet, man habe sie mit psychologischen Methoden „weich gekocht“. Sie sei völlig aufgelöst gewesen, habe gezittert und unaufhörlich geweint. Die Vertreter des Arbeitgebers verwiesen hingegen auf sachlich geführte Gespräche. Dass sich die Klägerin angesichts der berechtigten Vorwürfe ertappt gefühlt habe und daher sehr aufgeregt gewesen sei, sei verständlich.
Im Ergebnis unterzeichnete jedenfalls die Klägerin unter Androhung einer fristlosen Kündigung einen Aufhebungsvertrag. Später argumentierte sie, die Vereinbarung sei nach ihrer Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung und arglistiger Täuschung nichtig und damit unwirksam.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Aufhebungsvertrag nicht aufgelöst worden ist.
Die Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht hat im Berufungsverfahren die Entscheidung des Arbeitsgerichts in vollem Umfange bestätigt.
I. Drohung mit fristloser Kündigung kann zulässig sein
Die Androhung einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung ist in der Regel ein empfindliches Übel. Die Drohung ist aber dann zulässig, wenn ein verständiger Arbeitgeber bei dem gegebenen Sachverhalt eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen dürfte. Umgekehrt ist die Drohung widerrechtlich, wenn der verständige Arbeitgeber sie gerade nicht in Erwägung ziehen durfte.
Aber:Bei der Bewertung des Sachverhalts ist zu berücksichtigen, dass der Anfechtungsprozess über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages kein fiktiver Kündigungsschutzprozess ist. Die im Kündigungsschutzprozess erforderliche umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles ist im Anfechtungsprozess nicht vorzunehmen. Dass die angekündigte fristlose Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtswirksam erwiesen hätte, ist nicht erforderlich. Die Widerrechtlichkeit der Drohung entfällt vielmehr bereits dann, wenn ein Unterliegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess möglich ist.
- Seite 1 / 2:
- Seite 2 / 2:
| weiterlesen |
Tags:- Kündigung
- E-Mail Nutzung
- Arbeit
- Arbeitgeber
- Androhung
- Aufhebungsvertrag
- Anfechtung
- Nutzung
- Abmahnung
- Mitarbeiter
- Wiederholungsfall
- Kündigungsschutzprozess
- E-Mailkonten
- Arbeitsentgelt
- Aufhebungsvereinbarung
Pauschale Abgeltungsklausel von Überstunden: Unwirksamkeit?
Überstunden
Verdeckte Videoüberwachung: Beweisverwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess?
Videoüberwachung
Krankgeschrieben - alle Infos für Arbeitnehmer und Arbeitgeber!
Arbeitsrecht
Neue Rechtsprechung zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach 15 Monaten?
Urlaubsanspruch
Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern bei Betriebstätigkeit am Arbeitsplatz
Beschluss
Hamburger Modell jetzt immer durchzuführen
Betriebliches Eingliederungsmanagement:
Altersbezogene Staffelung der Urlaubsdauer im TVöD: Diskriminierung!
Diskriminierung
TOP-Artikel auf business-on.de
Pauschale Abgeltungsklausel von Überstunden: Unwirksamkeit?
Überstunden
Verdeckte Videoüberwachung: Beweisverwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess?
Videoüberwachung
Krankgeschrieben - alle Infos für Arbeitnehmer und Arbeitgeber!
Arbeitsrecht
Neue Rechtsprechung zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach 15 Monaten?
Urlaubsanspruch
Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern bei Betriebstätigkeit am Arbeitsplatz
Beschluss
Hamburger Modell jetzt immer durchzuführen
Betriebliches Eingliederungsmanagement:
Altersbezogene Staffelung der Urlaubsdauer im TVöD: Diskriminierung!
Diskriminierung
- »
- »
- »
- »
- »
- Entfernungsanspruch Abmahnung aus Personalakte?
- Fristloser Kündigung bei privater E-Mailnutzung
- Auflösungsantrag des Arbeitgebers
- Teilzeitantrag: Teilbarkeit des Arbeitsplatzes?
- Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes
- Vereinbarung einer Doppelbefristung und Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Zweckerreichung
- Kündigung in den Hausbriefkasten: Uhrzeit maßgeblich?
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Krankgeschrieben
- Betriebsrat hat Anspruch auf Internetzugang
- Urlaubsanspruch trotz Krankheit?
- Bilanzmodernisierungsgesetz
- Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen
- Lieferantensteuerung in der Liquiditätslücke
- Bilanzmodernisierungsgesetz
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Mitbestimmung des Betriebsrats für Umkleidezeiten?
- Stuttgarter Verfahren
- Fristlose Kündigung wegen Beschimpfung?
- Kündigung wegen Internetnutzung am Arbeitsplatz?
- Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag?
- Altersdiskriminierung bei Abfindungspaketen?
- Überstundenvergütung: verdeckte Gewinnausschüttung
- Keine negative betriebliche Übung mehr möglich?
- Beweisprobleme bei Kündigung wegen privater Internetnutzung
- Kündigung in den Hausbriefkasten: Uhrzeit maßgeblich?
Bildquelle: Thorben Wengert / Pixelio.de
- 1
- 2
In unserer neuen mehrteiligen Serie “Kündigung des Arbeitsverhältnisses - Ein Leitfaden für gekündigte Arbeitnehmer” erklärt Rechtsanwalt Michael Beuger, wann und unter welchen Voraussetzungen einem Arbeitnehmer gekündigt werden darf und welche Möglichkeit ihm zur Verfügung stehen, sich gegen eine Kündigung zu wehren:
Foto: Thorben-Wengert / pixelio.de
- Überstunden:

Pauschale Abgeltungsklausel von Überstunden: Unwirksamkeit? - Videoüberwachung:
Verdeckte Videoüberwachung: Beweisverwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess?
- Arbeitsrecht:
Krankgeschrieben - alle Infos für Arbeitnehmer und Arbeitgeber! - Urlaubsanspruch:
Neue Rechtsprechung zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach 15 Monaten? - Beschluss:
Ab-und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern bei Betriebstätigkeit am Arbeitsplatz
- Was wenn der Urheber das "Einbetten" nicht verbietet?
Ja, es ist wirklich verteufelt. Ich befürchte die Abmahnnanwälte reiben sich... - Arbeitsunfähigkeit s Bescheinigung aber Chef möchte die nich
Habe am 23.4 meinen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben aber mündlich vor... - Frei im Dienstplan und dann Krank
Ich bin Arbeitgeber und weiß, dass meine Angestellten, wenn sie im Dienstplan für "frei" eingeteilt sind... - steuern
llieferant muss steuern des kunden bezahlen - was der Arbeitgeber möchte und was der Arzt nicht darf.
Hallo, Ich habe folgende Frage: mein Arbeitgeber verlangt von seinen...
Als Startseite