Onlinehandel
Preisangaben in Newslettern – es gelten die gleichen Spielregeln wie in Onlineshops
Köln-Bonn. Newsletter sind eine der bedeutendsten Marketinginstrumente des Onlinehandels. Sie begründen oft den entscheidenden Anreiz, um einen potentiellen Kunden zum Besuch der Verkaufsplattform im Internet zu bewegen. Je attraktiver das Angebot, desto höher ist meist die Bereitschaft des Kunden, dem im Newsletter enthaltenen Link auch zu folgen.
RA Christian Solmecke
Wilde Beuger & Solmecke
Rechtsanwälte
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Das Niveau an Attraktivität ist meist durch die Höhe der Preisangabe geprägt. Je günstiger das Angebot erscheint, desto größer ist zumindest die Neugier des Kunden. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied hierzu, dass auch die Preisangaben in Newslettern, genau wie in den Onlineshops selbst, den Regelungen der Preisangabenverordnung (PAngV) unterliegen.
An diese Regeln hatte sich der Telekommunikationsdienstleister in der dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Fall nicht gehalten. Er warb in einem Newsletter für einen Telefonanschluss sowie eine Internetflatrate. Der Anbieter nannte hierbei nur den Preis, der für die Bereitstellung für den Telefon- und Internetanschluss anfiel. Tatsächlich setzte die Nutzbarkeit der Anschlüsse jedoch einen Kabelanschluss voraus, der weitere monatliche Kosten verursachte, die in der Newsletterwerbung jedoch keine Erwähnung fanden.
Der BGH stimmte mit Urteil vom 10.12.2009 dem klagenden Wettbewerber des Telefonanbieters zu, und erklärte dieses Verhalten für wettbewerbswidrig (Az. I ZR 149/07). Sowohl in einem Online-Shop als auch in einem Newsletter müssen zwingend die Vorgaben der PAngV eingehalten werden. Diese sieht unter anderem vor, dass der Betreiber des Onlineshops verpflichtet ist, den Endpreis anzugeben. Dem Letztverbraucher müssen also schwarz auf weiß die Preise angegeben werden, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind.
Newsletter sind eine der bedeutendsten Marketinginstrumente des Onlinehandels. Sie begründen oft den entscheidenden Anreiz, um einen potentiellen Kunden zum Besuch der Verkaufsplattform im Internet zu bewegen.
Wirbt ein Telefonanbieter mit einem Preis für einen Telefon- und Internetanschluss, ohne auf eventuelle zusätzliche Kosten für einen Kabelanschluss hinzuweisen, verstößt er gegen das Endpreisgebot und handelt aufgrund eines Verstoßes gegen die PAngV wettbewerbswidrig. Diese Rechtsprechung bedeutet jedoch nicht das Ende der blickfangmäßigen Werbung mit Preisangaben. Der BGH fordert lediglich die eindeutige Zuordnung weiterer Preisbestandteile zu blickfangmäßig herausgestellten Preisangaben. Dies kann auf unterschiedlichste Art und Weise erfolgen. Bewährt hat sich sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Praxis der so genannte Sternchenhinweis („*”) an der grafisch herausgestellten Angabe. Der Hinweis bewirkt eine klare und unmissverständliche Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten Preisangaben. Hierbei ist notwendig, dass der Sternchenhinweis in unmittelbarer Nähe zu den herausgestellten Angaben erfolgt. Unzureichend sind regelmäßig Erläuterungen, die z.B. in einem am Seitenende auftauchenden Fließtext erfolgen.
Für Onlinehändler bedeutet diese Entscheidung, dass die Vorgaben der PAngV auch in Newslettern eingehalten werden müssen. Hier gibt es mehrere Gestaltungsmöglichkeiten. Als Grundregel kann angesehen werden, dass man sich an die Art und Weise der Darstellung des Onlineshops zu halten hat und auch im Newsletter die Verpflichtung besteht, sämtliche Preisbestandteile - wie z.B. die Umsatzsteuer oder die Versandkosten - in verständlicher Art und Weise anzugeben.
(Christian Solmecke)
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Foto: Thorben-Wengert / pixelio.de
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