Abfindungsklauseln
GmbH: Wirksamkeit von Abfindungsklauseln
Köln-Bonn. Scheidet ein GmbH-Gesellschafter aus der Gesellschaft durch Einziehung (§ 34 GmbHG) oder freiwillig durch Kündigung aus, so steht ihm eine Abfindung für den Verlust seiner Beteiligung in Höhe des Verkehrswertes seines Geschäftsanteils zu. Satzungen enthalten jedoch regelmäßig Klauseln, die die Abfindung der Höhe nach beschränken und eine ratierliche Auszahlung vorsehen. Dies ist zwar im Grundsatz, aber nicht grenzenlos zulässig.
Dr. Christoph Hülsmann
RA/FAStR
Dr. Christoph Hülsmann
Dr. Christoph Hülsmann ist Partner der BDO AG und Mitglied der Standort- leitung in Köln. Dr. Hülsmann arbeitet vornehmlich auf den Gebieten des Gesellschaftsrechts und der Nachfolgegestaltung.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind abfindungsbeschränkende Klauseln unter Berücksichtigung der Grundsätze von „Treu und Glauben“ (vgl. § 242 BGB) insbesondere dann zu korrigieren, wenn sie zu Lasten des ausscheidenden Gesellschafters zu einer erheblich hinter dem wahren Anteilswert zurückbleibenden Abfindung führen (insbes. < 50 v.H.). Entsprechendes gilt, wenn die mit der Abfindungsbeschränkung verbundenen (sonstigen) Nachteile den ausscheidenden Gesellschafter sittenwidrig benachteiligen (§ 138 BGB) oder seine gesetzlich garantierte Freiheit unangemessen einschränken, die Gesellschaftsbeteiligung zu lösen (vgl. § 723 Abs. 3 BGB). Ob eine satzungsmäßige Begrenzung des Abfindungsanspruchs hinzunehmen ist, hängt nach der Judikatur aber nicht nur von der Diskrepanz zwischen dem gesellschaftsvertraglich geschuldeten Abfindungsbetrag einerseits und dem tatsächlichen Anteilswert andererseits ab. Darüber hinaus sind sämtliche sonstigen Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Mit diesen mehr allgemeinen Leitlinien der Rechtsprechung kann in einem Streitfall die Zulässigkeit einer Satzungsklausel nicht sicher beurteilt werden, zumal der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem grundlegenden Urteil vom 24. Mai 1993 – II ZR 36/92 – ausdrücklich betont hat, dass eine starre Wertgrenze nicht anzuerkennen ist, deren Unterschreiten die Abfindungsregelung zwangsläufig außer Kraft setzt.
Vor diesem Hintergrund sind in Einziehungs- und Kündigungsfällen Auseinandersetzungen der Gesellschafter schon aufgrund der regelmäßig unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe der (angemessenen) Abfindung und wegen der mit der Auszahlung verbundenen finanziellen Belastung der Gesellschaft vorprogrammiert, zumal sich auch der ausscheidende Gesellschafter im Hinblick auf die ihn treffende Steuerlast (§ 17 EStG) häufig genug in einem erheblichen Liquiditätsengpass wiederfindet. Denn die Besteuerung setzt unabhängig von der Auszahlung der Abfindung mit dem Wirksamwerden der Einziehung oder der Kündigung ein. Seine monetären Probleme werden oft noch dadurch verstärkt, dass die Gesellschaft die zur Ermittlung der Abfindung notwendige Unternehmensbewertung blockiert und dadurch die Auszahlung weiter hinauszögert.
So auch in dem vom Bundesgerichtshof am 7. Juni 2011 - II ZR 186/08 – entschiedenen Fall: Obgleich im Gesellschaftsvertrag der Prozessparteien vereinbart war, dass die Höhe des Abfindungsguthabens bei Meinungsverschiedenheiten von einem von der Gesellschaft auszuwählenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter ermittelt werden sollte, unterließ es die Gesellschaft über einen Zeitraum von fast zwei Jahren, den Gutachter zu benennen und eine Wertermittlung einzuholen. Die Vorinstanzen hatten die Klage des ausgeschiedenen Gesellschafters auf Auszahlung der ihm zustehenden Abfindung als zur Zeit unbegründet abgewiesen, weil er – trotz seiner prozessualen Darlegungs- und Beweislast - die Höhe der ihm zustehenden Abfindung nicht durch Vorlage eines – nach der Satzung aber maßgeblichen - Schiedsgutachtens nachweisen konnte. Dem ist der Bundesgerichtshof mit Hinweis auf § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB entschieden entgegen getreten. Er hat zu Recht klargestellt, dass der ausgeschiedene Gesellschafter sofort auf Zahlung der ihm nach seiner Ansicht zustehenden Abfindung klagen kann. Das angerufene Gericht hat dann die Abfindung - falls erforderlich mit sachverständiger Hilfe – der Höhe nach zu bestimmen.
Führt eine solche gerichtliche Auseinandersetzung letztendlich zu einer Abfindung, mit der die verbleibenden Gesellschafter im Vertrauen auf die – vermeintliche - Wirksamkeit der Satzungsklausel nicht gerechnet haben, so kann dies die Gesellschaft in eine die Existenz bedrohende Liquiditätskrise stürzen. Diese Krise verschärft sich immer dann, wenn die (gerichtlich) zuerkannte Abfindung für den Anteil des Ausscheidenden geringer ist als sein Verkehrswert. Denn dann liegt schenkungsteuerlich eine Zuwendung des ausscheidenden Gesellschafters an die verbleibenden Gesellschafter vor (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, 7 Abs. 7 ErbStG). Je größer diese Differenz aufgrund der Beschränkung der Abfindung ausfällt, um so höher ist die Steuerbelastung für die verbleibenden Gesellschafter. Diese Schenkungsteuerbelastung dürfte für die Betroffenen häufig überraschend sein.
Aufgrund der zahlreichen Fallstricke, die mit einem streitigen Ausscheiden aus einer GmbH verbunden sind, sollte ein austrittswilliger Gesellschafter – sachverständig beraten –frühzeitig vor der ersten Verlautbarung seiner Kündigungsabsicht verschiedene Austrittsszenarien unter Einbezug ihrer wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Implikationen und nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der (finanziellen) Auswirkungen auf die übrigen Gesellschafter durchdenken und ggf. Konfliktvermeidungsstrategien entwickeln.
(Christoph Hülsmann)
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